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ParkettbodenWurde in der Mietwohnung
Parkett verlegt, so kommt es oftmals zu Differenzen zwischen Mieter und
Vermieter, wenn es um die pflegliche Behandlung des Bodenbelages geht.
Das Abschleifen und Versiegeln kann schnell ein teurer Spaß werden,
für den nicht jeder Mieter regelmäßig aufkommen möchte.
Problematisch bei der Parkettpflege
ist, daß das Abschleifen und Versiegeln nicht unter die Schönheitsreparaturen
fällt, sondern eine reine Instandhaltungsarbeit ist. Eine quotenmäßige
Beteiligung des Mieters kann daher nicht im Rahmen einer Schönheitsreparaturen-Klausel
erfolgen. Dasselbe gilt für eine formularmäßige Vereinbarung
über die Endrenovierung der Wohnung.
Treten am Parkettboden Schäden
auf, so muss unterschieden werden, ob diese auf normale Abnutzung zurückgehen
oder nicht.
Die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und Schäden, für die Ersatz zu leisten ist, bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Als Schäden, die auf übermääßige Abnutzung zurückzuführen sind, gelten etwa Brandflecken, tiefe Kratzer und Löcher (z.B. durch das Rücken schwerer Möbel ohne Schutzunterlage), etc. Zur normalen Abnutzung bei Parkettboden gehört dagegen der Umstand, daß nach einiger Zeit unterschiedliche Farbtöne in Erscheinung treten, da das Holz durch verschieden intensive Sonneneinstrahlung unterschiedlich stark aufhellt. Auch das Entstehen leichter Kratzer, Druckstellen oder Flecken ist "normal". Umstritten ist die Frage, ob sich das Begehen eines Parkettbodens mit "Pfennigabsätzen" noch im Rahmen vertragsgemäßer Nutzung hält. Wird Schadensersatz geschuldet,
muss der Vermieter eine Reparatur dulden, wenn diese technisch in einwandfreier
Qualität möglich ist und zu keiner unzumutbaren optischen Beeinträchtigung
des Bodens führt.
Ensteht zwischen Vermieter und Mieter Streit darüber, ob bestimmte Schäden während der Mietzeit entstanden oder schon bei deren Beginn vorhanden gewesen sind, ist zunächst vom Vermieter zu beweisen, daß das Parkett zu Beginn des Mietvertrages in einem ordnungsgemäßen Zustand war. Ein Übergabeprotokoll (Mustervorlage) kann hier hilfreich sein. Andernfalls kann es schnell zu Problemen hinsichtlich einer eindeutigen Beweislage kommen. Zu beachten ist in solchen Fällen, daß beispielsweise eine mietvertragliche Bestätigungsklausel, mit welcher der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand bestätigt, gegen die Regelungen des AGBG verstoßen kann, wenn es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die gleiche Klausel - ggf. auch in sprachlichen Variationen, jedoch inhaltlich identisch - in mehreren Verträgen verwendet wurde. Um das Risiko einer gerichtlichen Entscheidung zu vermeiden, sollte deshalb statt einer allgemein gehaltenen und möglicherweise unwirksamen Klausel ein ausführliches Übergabeprotokoll verwendet werden, da dann kein Zweifel an einer individuellen Bestandaufnahme der Wohnung besteht. Grundsätzlich kann im Mietvertrag zwar nicht formularmäßig aber mit einer Individualvereinbarung vereinbart werden, in welcher Form und in welchen Abständen vom Mieter eine Parkettpflege durchzuführen ist. Möglich ist es z.B. zu verlangen, daß alle 10-15 Jahre das Parkett fachmännisch abgeschliffen und versiegelt wird. |