Ein Mieter haftet nicht für einige Millimeter tiefe Spuren, die von den Rollen eines Bürodrehstuhls verursacht wurden. Hierbei handelt es sich um normalen und vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Bei einem gewerblichen Mietverhältnis ist bei Nutzung eines ohne spezielle Rollen ausgestatteten Bürostuhls auf einem Parkettfußboden mangels anderweitiger Absprachen oder Hinweise ebenfalls vom vertragsmäßigen Gebrauch auszugehen.
Das Abziehen und Abschleifen eines Parkettbodens sowie die Anfertigung und Einbau eines neuen Parkettbodens stellen keine übliche Schönheitsreparatur sondern eine typische Instandsetzungsmaßnahme dar, die regelmäßig den Vermieter trifft.
Bei einem gewerblichen Mietverhältnis ist bei Nutzung eines ohne spezielle Rollen ausgestatteten Bürostuhls auf einem Parkettfußboden mangels anderweitiger Absprachen oder Hinweise ebenfalls vom vertragsmäßigen Gebrauch auszugehen.
Das Abziehen und Abschleifen eines Parkettbodens sowie die Anfertigung und Einbau eines neuen Parkettbodens stellen keine übliche Schönheitsreparatur sondern eine typische Instandsetzungsmaßnahme dar, die regelmäßig den Vermieter trifft.
AG Leipzig, 13.05.2004 - Az: 167 C 12622/03
ECLI:DE:AGLEIPZ:2004:0513.167C12622.03.0A
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