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Handwerkerlärm / RenovierungslärmDurch Handwerker
oder Renovierungsarbeiten verursachter Lärm ist vom Mieter in Grenzen
hinzunehmen. Im allgemeinen sind vom Lärmverursacher die Ruhezeiten
zu beachten, in diesen Zeiten sollte der Lärm also vermieden werden.
Bei einer Ausnahmesituation wie z.B. bei einem Umzug oder Renovierung
kann Lärm auch während der Mittagsruhe (13-15 Uhr) zulässig
sein. Lärmimmissionen von benachbarten Baustellen sind gleichfalls
hinzunehmen. Gerade beim lediglich temporären Charakter von Renovierungsarbeiten
ist eine erhöhte Lärmentwicklung für einen solchen begrenzten
Zeitraum zu dulden. Der Verursacher ist jedoch gleichfalls an das Gebot
der Rücksichtnahme gebunden und muß somit Sorge tragen, daß
die Arbeiten möglichst zügig abgeschlossen werden, um die Dauer
der Belästigung zu minimieren.
Die allgemeinen Ruhezeiten sind einzuhalten. Der Lärm muß somit abends beendet sein und die Arbeiten sind i.d.R. während der Mittagsruhe zu unterbrechen; an Sonn- und Feiertagen müssen die Arbeiten ebenfalls unterlassen werden, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt (z.B. Wasserrohrbruch). Wird der Mieter jedoch durch den Lärm erheblich beeinträchtigt, so ist eine Mietminderung möglich, da der Vermieter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, daß die Wohnung störungsfrei genutzt werden kann. Das Ausmaß der zulässigen Minderung hängt vom Umfang der Belästigung ab und kann durchaus bis zu 60% betragen. Erforderlich für eine Minderung ist jedoch immer, daß die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Das subjektive Empfinden z.B. eines besonders lärmempfindlichen Mieters ist hierbei unerheblich. Besteht eine Belästigung oder wird diese vermutet, so muß der Mieter sich rechtzeitig beim Vermieter beschweren und Abhilfe verlangen. Wird die Belästigung über einen längeren Zeitraum hingenommen, so kann eine Minderung des Mietzinses nicht mehr erfolgen. Dies dürfte aber lediglich längerfristige Renovierungsprojekte betreffen. Zur Beweissicherung ist es ratsam, ein Lärmprotokoll zu führen. |