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Abwasserleitungen und AbwasserrohreGrundsätzlich
verhält es sich so, dass Abwasserrohre und Abwasserleitungen zur Mietsache
gehören. Damit ist es Sache des Vermieters, dafür zu sorgen,
dass diese sich in einem vertragsgemäßen (also funktionsfähigen)
Zustand befinden und dies auch so bleibt. Eine Verpflichtung des Vermieters
zur regelmäßigen Kontrolle der in dem Mietobjekt befindlichen
Rohre besteht nicht, wenn hierzu kein Anlass besteht. Lediglich die außerhalb
der Wohnung befindlichen Rohre sind vom Vermieter regelmäßig
zu überprüfen. Kommt es zu Schäden, weil dieser Überprüfungspflicht
nicht nachgekommen wurde, so kann eine Schadenersatzpflicht des Vermieters
bestehen.
Kommt es zu einer Verstopfung der Abwasserrohre innerhalb der Wohnung, so steht fest, dass der Mieter oder einer seiner Besucher diese verursacht hat. Eine Haftung des Mieters folgt hieraus aber nicht in jedem Fall. Hierzu ist es erforderlich, dass die Verstopfung auch vom Mieter zu vertreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um nicht vertragsgemäßen Gebrauch gehandelt hat, etwa weil in der Toilette nicht hierfür vorgesehene Dinge (Windeln, Binden, etc.) entsorgt wurden. Dem Vermieter obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass der konkrete Mangel nicht in seiner Verantwortung liegt, was etwa dann der Fall wäre, wenn die Verstopfung aufgrund von Mängeln der Mietsubstanz (z.B. Verkalkung der Rohre bei normalen Gebrauch) entstanden wäre. Hat der Vermieter ausgeschlossen, dass die Ursache in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich lag, so trifft den Mieter die Beweislast. Der Mieter muss also die entstandenen Kosten tragen, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, dass die Ursache der Verstopfung nicht von ihm schuldhaft verursacht wurde (z.B. weil ein Konstruktionsfehler ursächlich war). Problematisch ist die Lage, wenn die Verstopfung außerhalb der individuellen Mietwohnung erfolgt (z.B. in einer Sammelleitung). In diesem Fall kann auch dann, wenn eine Verstopfung durch unsachgemäße Entsorgung von Gegenständen entstanden ist, eventuell keine eindeutige Zuordnung zu einer Mietwohnung erfolgen. Es ist also ungleich schwieriger, den Schuldigen ausfindig zu machen. Kann der Schuldige zweifelsfrei ausfindig gemacht werden, so gilt auch hier die Haftung des betreffenden Mieters für alle entstandenen Schäden und Kosten. Gelingt dieser Nachweis jedoch nicht, so muss der Vermieter die Kosten der Beseitigung tragen. Es handelt sich in diesem Fall nämlich um Instandsetzungskosten, die der Vermieter zu tragen hat. Es ist nicht zulässig, diesen Grundsatz auf dem Wege einer Klausel des Mietvertrags zu umgehen, nach der im Falle einer Rohrverstopfung die Mieter anteilig gemeinsam für die Kosten haften. Ist es aufgrund einer Rohrverstopfung
oder eines Rohrbruches zu Schäden in der Mietwohnung gekommen, so
kann der Mieter selbstverständlich die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen,
vertragsgemäßen Zustandes vom Vermieter verlangen. Wird die
Nutzbarkeit der Wohnung infolge des Mangels nicht nur unwesentlich beeinträchtigt,
kann die Miete gemindert
werden. Dies setzt aber voraus, dass der Mangel beim Mieter angezeigt wird.
Wird der Mangel nach entsprechender Anzeige binnen einer angemessenen Frist
(hier kommt es auf den Umfang des Mangels an) nicht behoben, so kann der
Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben und vom Vermieter Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen.
Inspektion und Reinigung der Abwasserleitung in die Nebenkostenabrechnung? |