Gerade in Mehrfamilienhäusern kommt es immer wieder einmal vor, daß die Abwasserleitung aufgrund von erhärteten Küchenfetten oder ähnlichen Substanzen verstopft. Dies führt nicht nur zu lästigen Nebeneffekten, sondern auch regelmässig zu erheblichen Kosten für die Beseitigung der Kosten - schnell kommt es zu einer Rechnung von deutlich über 1000 €.
Will der Vermieter in Konsequenz präventiv eine jährliche Inspektion und Reinigung der Abwasserleitung, so stellt sich die Frage, ob diese Kosten auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umwälzbar sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter Aufwendungen, die ihm für die Beseitigung einer Verstopfung der Abwasserleitung entstanden sind, nicht auf alle Mieter umlegen darf. Er muss vielmehr ermitteln, welcher Mieter für den Schaden verantwortlich ist - nur dieser kann belastet werden. Ansonsten handelt es sich um Instandsetzungskosten, die der Vermieter zu tragen hat.
Will der Vermieter in Konsequenz präventiv eine jährliche Inspektion und Reinigung der Abwasserleitung, so stellt sich die Frage, ob diese Kosten auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umwälzbar sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter Aufwendungen, die ihm für die Beseitigung einer Verstopfung der Abwasserleitung entstanden sind, nicht auf alle Mieter umlegen darf. Er muss vielmehr ermitteln, welcher Mieter für den Schaden verantwortlich ist - nur dieser kann belastet werden. Ansonsten handelt es sich um Instandsetzungskosten, die der Vermieter zu tragen hat.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, eine pauschale Umlegung ist unzulässig. Der Vermieter muss den verursachenden Mieter ermitteln und belasten. Ist kein Verursacher feststellbar, handelt es sich um nicht umlagefähige Instandsetzungskosten, die der Vermieter selbst tragen muss.
Nein. Vorbeugende Inspektions- und Rohrreinigungskosten zählen zu den Kosten der Instandhaltung. Diese sind gemäß § 1 BetrKostV nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 556 BGB RNr. 129).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung schließt Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von den Betriebskosten aus. Da die Inspektion und Reinigung der Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs dienen, fallen sie nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten.
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