| Hausverkauf wird bei Arbeitslosenhilfe berücksichtigt! |
| Bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe
ist zu berücksichtigen, wenn im Zuge der Scheidung ein Miteigentumsanteil
an der bisherigen Ehewohnung verkauft wird. Der Verkaufserlös wird
abzüglich des Freibetrages bei der Berechnung berücksichtigt,
wenn der Erlös nicht zum zeitnahen Erwerb für angemessenen Wohnraum
bestimmt ist. Das Verwertungsverbot für Wohneigentum schließt
nicht den Schutz einer Immobilie als Vermögensgegenstand ein, sondern
dient dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses.
BSG - Az: B 11 AL 55/02 R |