Meist dient ein gemeinsames Haus oder eine Eigentumswohnung als Ehewohnung. Im Falle der Trennung oder wenn ein Ehegatte die Trennung wünscht, kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Benutzung der Ehewohnung regeln. Es kann die Wohnung räumlich aufteilen oder sogar einem der Ehegatten zur alleinigen Benutzung zuweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Die Belange gemeinsamer Kinder sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die alleinige Nutzung an einen Ehegatten kommt in der Regel dann in Betracht, wenn dieser vom anderen Ehegatten vorsätzlich tätlich angegriffen oder bedroht worden ist (§ 1361b BGB). Unter Umständen kann der nutzungsberechtigte Ehegatten verpflichtet werden, dem andern eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Die Belange gemeinsamer Kinder sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die alleinige Nutzung an einen Ehegatten kommt in der Regel dann in Betracht, wenn dieser vom anderen Ehegatten vorsätzlich tätlich angegriffen oder bedroht worden ist (§ 1361b BGB). Unter Umständen kann der nutzungsberechtigte Ehegatten verpflichtet werden, dem andern eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, das Familiengericht kann auf Antrag die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen, sofern dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB). Besonders bei tätlichen Angriffen oder Drohungen kommt eine solche Zuweisung in Betracht.
Die Zuweisung der Ehewohnung regelt lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten. Am bestehenden Miteigentumsanteil der Ehegatten ändert die familiengerichtliche Entscheidung nichts.
Ja, unter bestimmten Umständen kann der nutzungsberechtigte Ehegatte dazu verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Das Familiengericht hat bei einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung die Belange gemeinsamer Kinder stets in besonderem Maße zu berücksichtigen.
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