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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die grundlegende Voraussetzung für jede Scheidung ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Damit folgt das Gesetz im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen es auf das Verschulden eines Ehegatten ankam, dem sogenannten Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe gilt juristisch als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Was in der Theorie einfach und logisch klingt, bereitet in der Praxis oft Beweisschwierigkeiten. Da die Zerrüttung einer Beziehung ein interner Vorgang ist, der sich schwer objektiv bewerten lässt, und der Gesetzgeber das „Waschen schmutziger Wäsche“ im Prozess vermeiden möchte, knüpft das Gesetz an objektiv überprüfbare Zeiträume des Getrenntlebens an.

Auf das Getrenntleben der Ehegatten kommt es an!

Der Startschuss für fast jedes Scheidungsverfahren ist die Trennung. Ein Getrenntleben liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen will. Dies ist der Fall, wenn die gemeinsame Ehewohnung aufgegeben wurde oder ein Partner ausgezogen ist. Eine bloße vorübergehende berufliche Abwesenheit begründet dagegen noch kein Getrenntleben im rechtlichen Sinne.

Der Gesetzgeber berücksichtigt jedoch auch, dass ein sofortiger Auszug aus finanziellen oder praktischen Gründen nicht immer möglich ist. Daher können Ehegatten auch dann getrennt leben, wenn sie sich noch in der gemeinsamen Wohnung aufhalten. Dies setzt jedoch eine strikte Trennung der Lebensbereiche voraus, die im juristischen Sprachgebrauch oft als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet wird. Es darf keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfinden; jeder kauft für sich ein, kocht für sich und wäscht seine eigene Wäsche. Gemeinsame Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten sind tabu. Findet lediglich eine räumliche Trennung in verschiedenen Zimmern statt, während man sich im Alltag weiter versorgt, liegt rechtlich noch keine Trennung vor.

Wichtig für Versöhnungsversuche: Eine kurzzeitige Unterbrechung der Trennung, etwa durch einen gemeinsamen Urlaub oder den Versuch, die Beziehung noch einmal zu retten, unterbricht die Trennungszeit nicht, solange der Versuch scheitert. Anders verhält es sich, wenn tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat und die Eheleute wieder zusammenfinden. Scheitert die Ehe danach erneut, beginnt die Berechnung der Trennungszeit ebenfalls von vorn (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahrs

Hat das Getrenntleben mindestens ein Jahr angedauert (Trennungsjahr), ist der Weg zur einvernehmlichen Scheidung eröffnet. Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner dem Scheidungsantrag des anderen zu, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft in diesem Fall nicht mehr, warum die Ehe in die Brüche gegangen ist; intime Details bleiben dem Gerichtssaal erspart.

In der Praxis wird der Antrag häufig nur von einem Ehegatten gestellt, während der andere zustimmt. Dies kann in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts geschehen. Ein eigener Anwalt ist für den zustimmenden Ehepartner dann nicht zwingend erforderlich, was Kosten spart, jedoch den Nachteil birgt, dass dieser Partner keine eigenen Anträge stellen kann. Um das Scheitern festzustellen, reicht es dem Gericht meist, wenn beide Parteien versichern, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Zwar könnte das Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn es Hoffnung auf eine Versöhnung sieht, doch wird von dieser Möglichkeit in der Praxis kaum Gebrauch gemacht.

Allerdings kann es vorkommen, dass ein Partner den Antrag zurückziehen möchte, bevor die Scheidung ausgesprochen ist. Hierzu hat die Rechtsprechung klargestellt, dass ein Scheidungsantrag ohne Einwilligung des anderen Ehegatten zurückgenommen werden kann, solange noch nicht zur Hauptsache verhandelt wurde. Hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner lediglich in der Anhörung zugestimmt, gilt dies nicht als Verhandeln zur Hauptsache, da hierfür Anwaltszwang herrscht (vgl. OLG Stuttgart, 10.09.2003 - Az: 16 WF 156/03). Die Rücknahme des Antrags ist dann wirksam und das Verfahren beendet.

Bei streitiger Scheidung muss drei Jahre gewartet werden!

Nicht immer sind sich die Eheleute einig. Widerspricht ein Partner der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres, muss der antragstellende Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. Dies ist oft mühsam. Der Gesetzgeber hat daher eine absolute Grenze gezogen: Besteht die Trennung seit drei Jahren, wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen Partners geschieden. In diesem Fall gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 2 BGB). Es spielt keine Rolle mehr, aus welchen Gründen die Trennung erfolgte oder ob eine Seite noch an der Ehe festhalten möchte.

In Fällen, in denen neben der Scheidung auch die Aufhebung der Ehe im Raum steht – etwa bei einer Scheinehe –, können Betroffene übrigens zwischen beiden Verfahrensarten wählen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Ist ein Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahren die einzige Möglichkeit, eine Scheinehe aufzulösen, ist die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig, sodass unter Umständen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. OLG Braunschweig, 03.01.2017 - Az: 1 WF 241/16).

Wann kann eine Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr erfolgen?

Es gibt Situationen, in denen das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar ist. Das Gesetz sieht für solche Fälle die Möglichkeit einer Scheidung vor Ablauf des Jahres vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Hürden hierfür sind jedoch hoch. Bloße Lieblosigkeit, ein einmaliger Seitensprung oder Streitigkeiten reichen nicht aus. Anerkannt sind hingegen massive Gründe wie Gewalttätigkeiten gegen den Partner oder die Kinder, schwerer Alkoholmissbrauch oder Straftaten gegen den Ehegatten.

Ein klassischer Streitpunkt in der Rechtsprechung ist die Schwangerschaft der Ehefrau aus einer neuen Beziehung. Hier wird deutlich, dass die Härte in der Person des anderen Ehegatten begründet sein muss. Erwartet die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann, kann dies für den Ehemann eine unzumutbare Härte darstellen. Dies liegt daran, dass das Kind bei einer Geburt während der noch bestehenden Ehe gesetzlich dem Ehemann zugeordnet würde (§ 1592 Nr. 1 BGB). Um nicht erst aufwendig die Vaterschaft anfechten zu müssen, billigt die Rechtsprechung dem Ehemann das Recht zu, die Scheidung sofort einzureichen, um eine schnelle Klärung der Abstammung zu ermöglichen (vgl. OLG Karlsruhe, 13.04.2000 - Az: 20 WF 32/00).

Umgekehrt kann sich die schwangere Ehefrau jedoch nicht auf ihre eigene Schwangerschaft berufen, um eine Blitzscheidung zu erwirken. Da der Härtegrund nicht in der Person des Ehemannes liegt, greift die Ausnahmevorschrift nicht. Auch eine psychische Belastung oder Depression der antragstellenden Ehefrau reicht für eine vorzeitige Scheidung in der Regel nicht aus, solange diese nicht unmittelbar durch ein schweres Fehlverhalten des Partners verursacht wurde (vgl. OLG Zweibrücken, 07.02.2024 - Az: 2 WF 26/24). Die Gerichte prüfen hier sehr streng, um das Prinzip des Trennungsjahres nicht auszuhöhlen.

Wann kann die Scheidung verweigert werden?

Spiegelbildlich zur Härtefallscheidung gibt es die extrem seltene Konstellation, dass eine Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden wird. Dies ist nach § 1568 BGB dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine so schwere Härte darstellen würde, dass sie auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers untragbar erscheint.

Finanzielle Gründe oder der Verlust des sozialen Status genügen hierfür nicht. Auch die psychische Belastung, die mit jeder Trennung einhergeht, reicht nicht aus. Die Rechtsprechung fordert außergewöhnliche Umstände. Selbst eine Depression oder Suizidgefahr des Antragsgegners führt nicht automatisch zum Ausschluss der Scheidung. So wurde entschieden, dass eine Härte dann zu verneinen ist, wenn die Depression primär auf der Trennung selbst beruht und nicht spezifisch durch den Rechtsakt der Scheidung verursacht wird. Zudem muss geprüft werden, ob der betroffene Ehegatte überhaupt noch die innere Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe hat (vgl. OLG Bamberg, 15.12.2021 - Az: 7 UF 211/21). Es handelt sich hierbei also um absolute Ausnahmefälle.

Welches Gericht ist zuständig und was kostet die Scheidung?

Zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder zuletzt hatten. Leben minderjährige Kinder im Haushalt eines Elternteils, ist das Gericht am Wohnort der Kinder zuständig, um diesen lange Anreisen zu ersparen. Für im Ausland lebende Paare ist oft das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig, wobei sich die Zuständigkeit innerhalb der EU nach der Brüssel IIb-Verordnung richtet.

Besonderheiten ergeben sich bei Scheidungen mit Auslandsbezug. Auch wenn ein deutsches Gericht zuständig ist, kann unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung kommen (Rom III-Verordnung). Dies kann das Verfahren komplizierter und teurer machen, etwa wenn Rechtsgutachten eingeholt werden müssen. Dennoch darf einem bedürftigen Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe nicht mit dem Argument verweigert werden, das Verfahren sei „mutwillig“ und er solle doch im Heimatland klagen. Der Zugang zu den Gerichten ist ein hohes Gut und darf nicht durch Verweis auf ausländische Gerichte faktisch unmöglich gemacht werden, insbesondere wenn der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat (vgl. OLG Celle, 20.02.2024 - Az: 12 WF 15/24).

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Nettoeinkommen und Vermögen der Eheleute abhängt. Mindestens fallen Gebühren basierend auf einem Verfahrenswert von 3.000 Euro an, hinzu kommt der Wert für den Versorgungsausgleich (mindestens 1.000 Euro). Da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht, muss zumindest der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Mit unserem Scheidungskostenrechner können die voraussichtlichen Kosten einer Scheidung ermittelt werden.

Versorgungsausgleich und Folgesachen

Mit der Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, sofern die Ehe länger als drei Jahre dauerte oder dies beantragt wird. Hierbei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt. Um Verzögerungen zu vermeiden, sind die Eheleute verpflichtet, am Kontenklärungsverfahren der Rentenversicherungsträger mitzuwirken. Weitere Folgesachen wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht werden nur auf Antrag entschieden. Diese müssen rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, bei Gericht anhängig gemacht werden, um im Scheidungsverbund entschieden zu werden.

Erbrechtliche Konsequenzen

Ein oft übersehener Aspekt ist das Erbrecht. Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben den Verwandten. Dieses Erbrecht erlischt jedoch nicht erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen (§ 1933 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren zwischenzeitlich ruhte, solange kein Wille zur Versöhnung erkennbar war. Ein Zeitraum von sechs Jahren des Nichtbetreibens reicht beispielsweise nicht aus, um auf einen Willen zur Ehefortsetzung zu schließen (vgl. OLG Düsseldorf, 19.09.2017 - Az: II-6 UF 30/17). Wer also die Scheidung eingereicht hat, sollte sich bewusst sein, dass damit bereits die Weichen für die Erbfolge neu gestellt sind.
Stand: 09.02.2019 (aktualisiert am: 09.02.2026)
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