2. Da die - unheilbare - Zerrüttung einer Ehe naturgemäß oft schwer zu beweisen ist und der Gesetzgeber das „Waschen schmutziger Wäsche“ im Scheidungsprozess nach Möglichkeit vermeiden will, wird das Scheitern unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz vermutet, das heißt, es muss dann nicht mehr nachgewiesen werden.
3.
Bei diesen Zerrüttungsvermutungen knüpft das Gesetz daran an,
wie lange die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung schon getrennt leben
(§
1567 BGB). Ein Getrenntleben liegt vor, wenn keine gemeinsame Ehewohnung
mehr besteht, weil diese aufgegeben wurde oder ein Ehegatte ausgezogen
ist und auch nicht beabsichtigt ist, die Ehegemeinschaft wieder herzustellen.
Vorübergehende berufliche Abwesenheit eines Ehegatten bedeutet also
kein Getrenntleben.
Ehegatten
leben auch dann getrennt, wenn sie sich zwar noch in einer gemeinsamen
Wohnung aufhalten, dabei aber Kontakte, die über das Notwendigste
hinaus gehen, meiden.
Eine
kurzzeitige - z. B: gemeinsamer Urlaub - Unterbrechung der Trennung mit
der Absicht, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, unterbricht
die Trennung nicht. Anders ist es, wenn tatsächlich eine echte Versöhnung
stattgefunden hat. In diesem Fall beginnt die Trennungszeit, wenn die Ehegatten
sich erneut trennen, von vorn (§
1567 Abs. 2 BGB).
4.
Besteht die Trennung mindestens ein Jahr lang, ist eine einverständliche
Scheidung möglich. Allerdings müssen die Ehegatten sich dann
nicht nur über den Wunsch nach Scheidung einig sein, sondern auch
über das ihre gemeinsamen Kinder betreffende Sorge- und Umgangsrecht,
den Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an
der bisherigen Ehewohnung und am Hausrat (§ 630 ZPO). Darüber
müssen - bis auf die Frage des Sorge- und Umgangsrechtsrechts - vor
der Scheidung vollstreckungsfähige Titel vorhanden sein. Im allgemeinen
werden diese geschaffen, indem die Parteien über die genannten Punkte
einen gerichtlichen Vergleich schließen oder, was im allgemeinen
preisgünstiger ist, vor einem Notar eine vollstreckbare Urkunde errichten.
Einen vollsteckbaren Titel über den Unterhalt von Kindern, die nicht
älter als 21 Jahre sind, kann der Unterhaltsschuldner auch kostenfrei
vor dem zuständigen Jugendamt errichten lassen (§ 59 SGB VIII).
Wenn
nach einjähriger Trennung keine Einigkeit über die vorstehend
erwähnten Punkte erzielt wird bzw. keine entsprechende Urkunde vorgelegt
werden kann, muss der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, nachweisen,
dass die Ehe gescheitert ist. Dazu reicht es in der Praxis meist aus, wenn
beide Ehegatten bei ihrer richterlichen Anhörung bekunden, dass die
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie nicht in Betracht
kommt.
5. Besteht die Trennung seit mindestens drei Jahren, wird die Ehe auch dann geschieden, wenn nur ein Ehegatte dies möchte und der andere widerspricht. In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe nämlich unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).
6.
Leben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt, kann die Ehe - auch
wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen - nur geschieden werden,
wenn die Ehe nachweisbar zerrüttet ist und es dem Ehegatten, der den
Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen
Ehegatten liegen müssen, nicht mehr zugemutet werden kann, mit diesem
bis zum Ablauf des Trennungsjahres weiter verheiratet zu sein (§
1565 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung bei einer
Scheidung nach dieser Vorschrift fordert, sind in den einzelnen Gerichtsbezirken
unterschiedlich hoch. Vor allem ist die praktische Handhabung, ob das Familiengericht
übereinstimmende Angaben der Parteien (sog „verdeckte Konvention“)
zu einer Scheidung ohne einjährige Trennungszeit einfach glaubt oder
weitere Beweise erhebt, durchaus unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung
der Obergerichte sind jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Für
ausreichend wird gehalten:
Gewalttätigkeitenn
gegen den Ehegatten und die Familie, Alkoholmissbrauch, Prostitution, dauernde
Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, homosexuelle Beziehungen, Missbrauch
von Kindern, offen gezeigte hebrecherische Beziehung. Nicht ausreichend
ist dagegen:
Verschweigen
vorehelicher Vorstrafen, psychische Erkrankung beim Ehegatten, Lieblosigkeit,
einmaliger „Seitensprung“.
7.
Auch wenn die Scheidungsvoraussetzungen an sich vorliegen würden,
wird eine Ehe ganz ausnahmsweise nicht geschieden, wenn und solange sie
im Interesse der gemeinsamen noch minderjährigen Kinder der Ehegatten
aufrechterhalten werden muss, z. B. bei ernsthafter Selbstmordgefahr für
ein Kind. Finanzielle Gründe reichen grundsätzlich nicht.
Dasselbe
gilt, wenn und solange ein Ehegatte der Scheidung widerspricht und die
Scheidung für diesen auf Grund außergewöhnlicher Umstände
eine schwere Härte darstellen würde (§
1568 BGB). Auch dabei reichen rein finanzielle Gründe nicht aus,
auch nicht das eine Scheidung untersagende religiöse Bekenntnis. Anerkannt
ist: Langjährige Pflege eines behinderten Kindes durch beide Ehegatten;
unter Umständen - nicht immer - akute, durch zumutbare medikamentöse
oder psychiatrische Behandlung nicht behebbare Selbstmordgefahr und auch
nur dann, wenn die Selbstmordgefahr durch die Scheidung und nicht bereits
durch die Trennung hervorgerufen wird.