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Kosten einer Abschleppmaßnahme bei Verstoß gegen das Gehwegparkverbot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug von der Polizei auf einen nahegelegenen Parkplatz versetzt, ist dies als unmittelbare Ausführung rechtmäßig und der Verantwortliche hat die Kosten einschließlich der Auslagen für ein beauftragtes Abschleppunternehmen zu tragen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an; eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Fahrzeughalters kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Polizei ein Fahrzeug versetzen?

Die Versetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel des Art. 11 PAG in Verbindung mit Art. 9 PAG (vgl. VGH Bayern, 04.10.1989 - Az: 21 B 89.1969). Eine Versetzung auf einen naheliegenden Parkplatz ist nach der Rechtsprechung in Bayern keine Sicherstellung im Sinne des Art. 25 PAG (vgl. FormB-VerkR/Koehl/Werner, § 20 Rn. 21, m.w.N.). Sie stellt gegenüber der Sicherstellung, also dem Abschleppen und der Verbringung auf die polizeiliche Verwahrstelle, regelmäßig das mildere Mittel dar.

Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 PAG die Befugnisse besonders regeln. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintritt.

Wann liegt eine unmittelbare Ausführung vor?

Nach Art. 9 Abs. 1 PAG kann die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Sie kann dann von den Verantwortlichen Kosten erheben. Zweck der Versetzung ist es, das aus einem Haltverbot resultierende, sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - Az: 1 S 484/09). Ist der Fahrzeugführer nicht anwesend, kann dieser Zweck durch seine Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreicht werden, sodass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung erfüllt sind.

Wann begründet ein Parkverstoß eine Gefahr?

Die für die Versetzung erforderliche Gefahr wird bereits durch die Verwirklichung einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründet. Vorliegend war ein Roller unter Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO auf dem Gehweg abgestellt (§ 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO). Zusätzlich ergab sich die Rechtswidrigkeit aus dem Parken innerhalb einer Sicherheitszone vor einem Ministerium. Zur Beseitigung dieser Gefahr war die Polizei befugt, die Versetzung anzuordnen.

Ist die Versetzungsanordnung verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei?

Die Anordnung muss verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) sein. Sie ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Das am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizeirecht stellt allein auf das objektive Vorliegen der Gefahr ab. Die Versetzung ist geeignet und erforderlich, um den Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu begegnen.

Muss die Polizei das Fahrzeug selbst bewegen?

Der anordnende Beamte ist nicht gehalten, ein Fahrzeug selbst zu versetzen. Vorliegend war dies bei dem fraglichen Roller auch nicht möglich, da das Lenkerschloss eingerastet war. Die Polizei durfte die Versetzung daher jedenfalls einer Fachfirma überlassen. Ob ein Fahrzeug im abgestellten Zustand grundsätzlich gerollt werden kann, ist angesichts dessen unerheblich.


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VG München, 08.10.2026 - Az: M 23 K 25.64


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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