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Fahrerlaubnisentzug bei Multipler Sklerose

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einer Erkrankung an Multipler Sklerose entfällt die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 (u. a. Lkw und Bus) grundsätzlich bereits aufgrund der Diagnose. Eine abweichende Beurteilung im Einzelfall kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt eingehende, nachprüfbare Darlegungen voraus, aus denen sich ergibt, warum die Regelbewertung im konkreten Fall nicht zutrifft - die Beweislast hierfür trägt der Betroffene.

Welche rechtliche Bedeutung hat die Diagnose Multiple Sklerose für die Fahreignung?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründen, finden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG und § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere bei Erkrankungen im Sinne der Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV.

Die Krankheit Multiple Sklerose ist in der Anlage 4 zur FeV nicht ausdrücklich benannt. In Bezug auf die motorischen Fähigkeiten ist sie jedoch als Erkrankung bzw. Verletzung des Rückenmarks im Sinne der Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV zu behandeln. Danach ist die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF) bei Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks grundsätzlich nicht gegeben. Diese Einordnung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Bayern, 07.11.2018 - Az: 11 CS 18.435; OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2017 - Az: 4 LA 4/17) sowie Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung.

Wann ist eine Ausnahme von der Regelbewertung möglich?

Nach Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gelten die dort vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich hierzu im Einzelfall Zweifel, kann eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sein. Diese Öffnungsklausel dient der Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. VGH Bayern, 23.04.2008 - Az: 11 CS 07.2671; VGH Bayern, 13.03.2020 - Az: 11 ZB 20.1).

Die Begutachtungsleitlinien konkretisieren diesen Ausnahmetatbestand in Nr. 3.9.1: Wer unter Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des Rückenmarks leidet, die in relevantem Umfang zu motorischen Behinderungen führen, ist danach grundsätzlich nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Eine Ausnahme kommt nur in seltenen Fällen in Betracht und bedarf der Begründung; erforderlich ist stets eine nervenärztliche bzw. neurologische Untersuchung, aus der sich eine ausreichende Kompensation ergibt. Als Beispiele für mögliche Ausnahmefälle werden abortive Verläufe der Multiplen Sklerose oder ungewöhnlich gut kompensierte Fälle anderer Krankheits- und Schädigungsfolgen genannt.

Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung eines Ausnahmefalls?

Die normative Wertung der Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet grundsätzlich strikte Bindungswirkung, solange keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Bejahung eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV bedarf es besonders eingehender Darlegungen, in denen sorgfältig und nachprüfbar aufgezeigt wird, dass und warum die vom Verordnungsgeber vorgenommenen, auf sachverständigen Einschätzungen beruhenden Wertungen im konkreten Fall nicht zutreffen (vgl. VGH Bayern, 09.07.2012 - Az: 11 ZB 12.1052).

Insoweit obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (st. Rspr., vgl. VGH Bayern, 01.07.2015 - Az: 11 CS 15.1151; VGH Bayern, 10.06.2014 - Az: 11 CS 14.347; VGH Bayern, 14.02.2012 - Az: 11 CS 12.28; VGH Bayern, 07.01.2009 - Az: 11 CS 08.1545). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung trägt derjenige die materielle Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Voraussetzungen, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (vgl. VGH Bayern, 12.10.2022 - Az: 11 CS 22.1883). Die Begutachtungsleitlinien haben zwar keine Rechtsnormqualität, sind jedoch, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung und geben zumindest allgemeine Erfahrungssätze wieder (vgl. VGH Bayern, 18.01.2022 - Az: 11 CS 21.1767).

Im hier maßgeblichen Fall war bei dem Betroffenen eine Multiple Sklerose des schubförmig remittierenden Verlaufstyps diagnostiziert worden. Ein zunächst eingeholtes ärztliches Gutachten hatte die Fahreignung für Gruppe 2 verneint, ohne die Frage einer möglichen Ausnahme hinreichend zu würdigen. Erst ein ergänztes Gutachten legte im Einzelnen dar, dass eine fachärztlich dokumentierte Befundverschlechterung sowie zeitweise verkehrsrelevante Defizite vorlagen und damit gerade kein abortiver, also besonders leichter Krankheitsverlauf gegeben war. Auf dieser Grundlage wurde eine Ausnahme von der Regelbewertung der Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV verneint. Ein von dem Betroffenen vorgelegter ärztlicher Entlassungsbericht, der die Fahreignung pauschal bejahte, war nicht geeignet, diese gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern, da er weder eine nähere Begründung noch eine erkennbare verkehrsmedizinische Qualifikation des ausstellenden Arztes auswies.

Welche Rechtsfolge ergibt sich für die Fahrerlaubnis?

Liegen keine Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Betrachtung im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vor, ist eine Erkrankung im Sinne der Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV bereits aufgrund der Diagnose geeignet, die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 entfallen zu lassen; eines Fahreignungsgutachtens bedarf es in solchen Fällen grundsätzlich nicht. Ergeben sich hingegen im Rahmen der Vorabklärung hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten anzuordnen, um diese Frage klären zu lassen. Steht danach die fehlende Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.


VG Augsburg, 18.09.2023 - Az: Au 7 K 23.12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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