Führt ein an Parkinson erkrankten Kfz-Fahrer das Kfz auf Bundes- und Landstrassen mit nur 35 km/h, so ist von einem Unvermögen auszugehen, sich im Straßenverkehr angemessen zu verhalten und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist möglich. Ein solches Verkehrsverhalten verleitet andere Kraftfahrer zu dichtem Auffahren und riskanten Überholvorgängen und stellt somit eine relevante Gefahrenquelle dar. Ging die Verkehrsteilnahme des Betroffenen aber in mehreren Fällen mit konkreten Gefahren für Leib und Leben Dritter einher, und kam es im Verlauf der Fahrt wiederholt zu abstrakt gefährlichen Situationen, kann keine Rede davon sein, ein Entzug seiner Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig.
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VGH Bayern, 09.07.2012 - Az: 11 ZB 12.1052
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