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Verkehrsunfall: Kostenerstattung bei Anmietung eines Fahrschulersatzfahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Die Klägerin macht aus abgetretenen Recht restliche Mietwagen kosten geltend. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 11.03.2013. Die alleinige Haftung hieraus trifft die Beklagte. Bei dem verunfallten Fahrzeug des Zedenten handelt es sich um ein Fahrschulfahrzeug.

Strittig war zwischen den Parteien, ob der wirtschaftlichste Weg gewählt oder gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wurde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist festzustellen, dass die Klägerin für die 7-tägige Anmietung eines Fahrschulautos 1.581,70 EUR netto berechnete.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, waren in der näheren Umgebung lediglich 3 Mietwagenunternehmen in der Lage, ein Fahrschulfahrzeug zu vermieten.

Bei der Fa. … hätte nach deren Angaben eine 7-tägige Anmietung 733,00 EUR gekostet, bei der Fa. … in Stuttgart 1.715,00 EUR und bei der Fa. … in Stuttgart wären 1.660,00 EUR angefallen.

Während bei den Firmen … und … ein Fahrschulfahrzeug für den entscheidungserheblichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte, war dies bei der … nicht zu erfahren. Es bleibt insoweit bei der fiktiven Angabe, dass grundsätzlich ein Fahrschulfahrzeug dort lediglich 733,00 EUR netto kostet. Ob es dem Zedenten zum Unfallzeitraum zur Verfügung gestanden hätte, blieb offen.

Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits ist die Rechtsprechung des BGH zugrunde zu legen.

Der BGH hat ausgeführt, dass der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, was sich zwangslos aus § 249 Abs. 1 BGB ergibt.

Bereits daraus ergibt sich, dass die Beklagte den Zedenten keinesfalls darauf verweisen kann, lediglich den Gewinnausfall geltend zu machen. Vielmehr ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Unfallereignis stünde, d.h. er darf seinen Gewerbebetrieb in vollem Umfang weiter betreiben.

Es bedarf im Übrigen keiner weiteren größeren Überlegung, um zu erkennen, dass ein Fahrschulunternehmen, das bereits gebuchte Fahrstunden ausfallen lässt, oder wegen Nichtvorhandensein eines Fahrschulfahrzeugs keine weiteren Fahrstunden durchführt, nicht lediglich den für diesen Zeitraum entgangenen Gewinn finanziell nachteilig zu spüren bekommt. Vielmehr resultiert daraus auch ein wertmäßig nicht zu berechnender Nachteil, allein aus dem Umstand, dass das Fahrschulunternehmen am Markt nicht zur Verfügung steht.

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