Nach § 19 FahrlG ist es bereits grundsätzlich nicht zulässig, mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben, dies unabhängig davon, ob - wie vorliegend - der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort „ab“ stellt oder nicht.
Die nach § 19 Abs.1 S.3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben, § 19 Abs.1 S.2 FahrlG.
Der Aushang ist gemäss § 19 Abs.2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV 2012 auszugestalten.
Dieses Muster sieht die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig.
Die nach § 19 Abs.1 S.3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben, § 19 Abs.1 S.2 FahrlG.
Der Aushang ist gemäss § 19 Abs.2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV 2012 auszugestalten.
Dieses Muster sieht die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig.
OLG Celle, 21.03.2013 - Az: 13 U 134/12
ECLI:DE:OLGCE:2013:0321.13U134.12.0A
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