Eine Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis setzt voraus, dass das Ersatzfahrzeug nach objektiven Wertmaßstäben wirtschaftlich gleichwertig ist. Erwirbt der Geschädigte ein höherwertiges Neufahrzeug, kann er den Mehrpreis auch dann nicht ersetzt verlangen, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug nur mit langer Lieferzeit erhältlich gewesen wäre und dem Schädiger dadurch höhere Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall erspart bleiben.
Wird ein fabrikneues Fahrzeug mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km erheblich beschädigt, ist der Eigentümer berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, sofern er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (vgl. BGH, 29.09.2020 - Az: VI ZR 271/19). Die Abrechnung erfolgt dabei konkret auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Ersatzbeschaffung.
Der Preis eines Fahrzeugs ergibt sich daraus, wie der Markt die Gesamtheit seiner Eigenschaften bewertet. Zu den preisbildenden Eigenschaften gehören auch die Leistung und die Reichweite eines Elektrofahrzeugs. Ein deutlich höherer Preis des Ersatzfahrzeugs kann deshalb auf einen objektiven Mehrwert hindeuten. Wer geltend macht, bei Elektrofahrzeugen komme der Reichweite eine herausgehobene Bedeutung zu, die über die Marktbewertung hinausgehe, muss darlegen, warum diese Bewertung unzutreffend sein soll.
Subjektive Umstände bleiben bei der Gleichwertigkeitsprüfung unberücksichtigt. Dazu zählen etwa die Auffassung des Geschädigten, dem Ersatzfahrzeug fehle eine für ihn wichtige Eigenschaft, er profitiere von einer Mehrleistung nicht oder er werde durch höhere Versicherungsbeiträge, Energiekosten oder teurere Reifen belastet. Sind bestimmte Eigenschaften des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten von besonderer Bedeutung, muss er sich ein Ersatzfahrzeug mit diesen Eigenschaften beschaffen. Wirkt sich eine Eigenschaft des Ersatzfahrzeugs objektiv wertsteigernd aus, bleibt die Wertsteigerung in seinem Vermögen vorhanden, auch wenn er sie persönlich nicht nutzt.
Die Bemessung des Schadensersatzes ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (§ 287 ZPO). Revisionsrechtlich ist sie nur darauf überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden (vgl. BGH, 19.05.2026 - Az: VI ZR 67/25).
Der Geschädigte kann folglich nicht geltend machen, die Kosten für das höherwertige Ersatzfahrzeug seien zwar nicht erforderlich gewesen, der Schädiger wäre bei einem gleichwertigen Fahrzeug aber wegen längerer Lieferfristen im Ergebnis zumindest gleich hoch belastet worden. Dass das Vorgehen bei einer Gesamtbetrachtung für den Schädiger wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, rechtfertigt keine Abweichung von den schadensrechtlichen Grundsätzen. Ob sich der Schädiger auf eine solche Abwicklung einlässt, entscheidet allein er.
Entsprechendes gilt für die Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB. Bei einem Neuwagen mit mehrmonatiger Wiederbeschaffungszeit kann der Geschädigte, dem für den Beschaffungszeitraum grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung zusteht, gehalten sein, die Wartezeit durch ein Interimsfahrzeug zu überbrücken (vgl. BGH, 10.03.2009 - Az: VI ZR 211/08; BGH, 14.04.2010 - Az: VIII ZR 145/09; Geigel, Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 127). Auch hier geht es um den Vergleich zweier grundsätzlich gleichwertiger Arten der Schadensbehebung, nicht um die Erstattung eines höherwertigen Fahrzeugs.
Wann kann ein Neuwagen nach einem Unfall ersetzt verlangt werden?
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem Kraftfahrzeugschaden kann Naturalrestitution grundsätzlich auf zwei Wegen erreicht werden: durch die Reparatur oder durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist eine Form der Naturalrestitution (vgl. BGH, 12.10.2021 - Az: VI ZR 513/19; BGH, 23.05.2017 - Az: VI ZR 9/17).Wird ein fabrikneues Fahrzeug mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km erheblich beschädigt, ist der Eigentümer berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, sofern er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat (vgl. BGH, 29.09.2020 - Az: VI ZR 271/19). Die Abrechnung erfolgt dabei konkret auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Ersatzbeschaffung.
Nach welchem Maßstab wird die Gleichwertigkeit beurteilt?
Maßgeblich ist allein die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten. Es kommt nicht darauf an, wie der Geschädigte den Wert seines beschädigten Fahrzeugs und den eines Ersatzfahrzeugs persönlich einschätzt. Entscheidend ist, ob eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt.Der Preis eines Fahrzeugs ergibt sich daraus, wie der Markt die Gesamtheit seiner Eigenschaften bewertet. Zu den preisbildenden Eigenschaften gehören auch die Leistung und die Reichweite eines Elektrofahrzeugs. Ein deutlich höherer Preis des Ersatzfahrzeugs kann deshalb auf einen objektiven Mehrwert hindeuten. Wer geltend macht, bei Elektrofahrzeugen komme der Reichweite eine herausgehobene Bedeutung zu, die über die Marktbewertung hinausgehe, muss darlegen, warum diese Bewertung unzutreffend sein soll.
Subjektive Umstände bleiben bei der Gleichwertigkeitsprüfung unberücksichtigt. Dazu zählen etwa die Auffassung des Geschädigten, dem Ersatzfahrzeug fehle eine für ihn wichtige Eigenschaft, er profitiere von einer Mehrleistung nicht oder er werde durch höhere Versicherungsbeiträge, Energiekosten oder teurere Reifen belastet. Sind bestimmte Eigenschaften des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten von besonderer Bedeutung, muss er sich ein Ersatzfahrzeug mit diesen Eigenschaften beschaffen. Wirkt sich eine Eigenschaft des Ersatzfahrzeugs objektiv wertsteigernd aus, bleibt die Wertsteigerung in seinem Vermögen vorhanden, auch wenn er sie persönlich nicht nutzt.
Die Bemessung des Schadensersatzes ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (§ 287 ZPO). Revisionsrechtlich ist sie nur darauf überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden (vgl. BGH, 19.05.2026 - Az: VI ZR 67/25).
Rechtfertigen Lieferzeiten den Erwerb eines höherwertigen Fahrzeugs?
Die Herstellung im Sinne des § 249 BGB erfordert nicht, dass dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug kurzfristig zur Verfügung steht. Es genügt grundsätzlich, dass er für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit eines gleichwertigen Fahrzeugs die Kosten für einen Mietwagen oder ein Interimsfahrzeug ersetzt erhält oder Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Der darüber hinaus durch die Regulierung und Abwicklung des Schadens entstehende Aufwand, etwa die Organisation der Mobilität in der Übergangszeit, ist dem Geschädigten regelmäßig zumutbar. Die sofortige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs rechtfertigt daher keinen Anspruch auf Erstattung eines objektiv höheren Kaufpreises.Kann der Geschädigte mit ersparten Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten argumentieren?
Bei der konkreten Schadensberechnung stehen die vom Schädiger zu ersetzenden Kosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den vom Geschädigten tatsächlich getroffenen Maßnahmen. Der Einwand, der Mehrpreis des höherwertigen Fahrzeugs bleibe hinter den Kosten zurück, die bei einer langen Lieferzeit eines gleichwertigen Fahrzeugs für Mietwagen, Interimsfahrzeug oder Nutzungsausfall angefallen wären, unterstellt ein bestimmtes, dem Geschädigten zur Verfügung stehendes Budget. Dies entspräche einer Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Ersatzbeschaffung und dadurch verursachter weiterer fiktiver Kosten. Eine solche Berechnung ist bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht möglich (vgl. BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08; BGH, 19.05.2026 - Az: VI ZR 67/25).Der Geschädigte kann folglich nicht geltend machen, die Kosten für das höherwertige Ersatzfahrzeug seien zwar nicht erforderlich gewesen, der Schädiger wäre bei einem gleichwertigen Fahrzeug aber wegen längerer Lieferfristen im Ergebnis zumindest gleich hoch belastet worden. Dass das Vorgehen bei einer Gesamtbetrachtung für den Schädiger wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, rechtfertigt keine Abweichung von den schadensrechtlichen Grundsätzen. Ob sich der Schädiger auf eine solche Abwicklung einlässt, entscheidet allein er.
Wie grenzt sich dies von der Abwägung zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung ab?
Im Verhältnis von Reparatur und Ersatzbeschaffung kann der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert an Aussagekraft verlieren, wenn die Ausfallzeiten in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Liegen die Mietwagenkosten bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher als bei einer Ersatzbeschaffung und wird die 130-%-Grenze im Gesamtkostenvergleich deshalb nennenswert überschritten, kann es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten sein, den Geschädigten auf den billigeren Weg der Ersatzbeschaffung zu verweisen (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90). Dabei werden jedoch zwei grundsätzlich gleichwertige Arten der Schadensbehebung verglichen. Wer dagegen ein objektiv höherwertiges Neufahrzeug beansprucht, dessen Mehrwert in seinem Vermögen verbleibt, kann sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen.Entsprechendes gilt für die Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB. Bei einem Neuwagen mit mehrmonatiger Wiederbeschaffungszeit kann der Geschädigte, dem für den Beschaffungszeitraum grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung zusteht, gehalten sein, die Wartezeit durch ein Interimsfahrzeug zu überbrücken (vgl. BGH, 10.03.2009 - Az: VI ZR 211/08; BGH, 14.04.2010 - Az: VIII ZR 145/09; Geigel, Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 127). Auch hier geht es um den Vergleich zweier grundsätzlich gleichwertiger Arten der Schadensbehebung, nicht um die Erstattung eines höherwertigen Fahrzeugs.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Der Geschädigte hatte kurz nach einem Unfall mit seinem erst wenige Tage zuvor erworbenen Elektrofahrzeug ein sofort lieferbares Neufahrzeug desselben Herstellers mit höherer Motorleistung und einem um rund 15 % höheren Preis erworben. Er verlangte den Differenzbetrag zum Preis des beschädigten Fahrzeugs. Die Beurteilung, das Ersatzfahrzeug sei nicht gleichwertig, sondern höherwertig, war nicht zu beanstanden, da der höhere Preis den objektiven Mehrwert zum Ausdruck bringt. Das Interesse des Geschädigten an der höheren Reichweite des beschädigten Fahrzeugs ist ein subjektives Interesse, das bei der objektiven Betrachtung keine Rolle spielt. Ein Anspruch auf Erstattung des Mehrpreises bestand daher nicht.
BGH, 29.09.2026 - Az: VI ZR 47/26
ECLI:DE:BGH:2026:290926UVIZR47.26.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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