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Gilt rechts vor links auf dem Supermarkt-Parkplatz?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt: Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ greift grundsätzlich nicht auf Fahrgassen, die vorrangig dem Parken und Rangieren dienen, sondern es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kommt es dort zur Kollision, kommt regelmäßig nur eine anteilige Haftung in Betracht.

Gilt die Straßenverkehrsordnung auch auf einem Parkplatz?

Auch auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen, wie dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes, finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung (vgl. BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 6/15). Für jeden Fahrzeugführer gilt dort das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (vgl. BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 6/15; OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - Az: I-1 U 97/16).

Wann gilt „rechts vor links“ auf Parkplätzen?

Nach § 8 Abs. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Ausnahmen bestehen nach § 8 Abs. 2 StVO bei besonderer Regelung durch Verkehrszeichen sowie für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Wer von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, muss sich nach § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Die besonderen Vorfahrts- und Vorrangregeln der Straßenverkehrsordnung dienen in erster Linie dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter gelten sie daher nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr. Sie gewähren im Regelfall keine Vorfahrt; vielmehr sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet und haben hohe Sorgfaltsanforderungen zu beachten (vgl. KG, 12.10.2009 - Az: 12 U 233/08).

Wann hat eine Fahrgasse Straßencharakter?

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutigen Straßencharakter haben und sich schon aus der baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge dienen (vgl. OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - Az: 1 U 240/09). Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen bildet dagegen keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist (vgl. OLG München, 27.05.2020 - Az: 10 U 6767/19, für die Situation in einem Parkhaus). Handelt es sich bei einem der Wege um eine baulich größer und breiter angelegte Straße, kann § 10 StVO analog zur Anwendung kommen (vgl. KG, 12.10.2009 - Az: 12 U 233/08; OLG Naumburg, 28.07.2006 - Az: 10 U 28/06).

Für die Einordnung kommt es auf das Gesamtbild des Parkplatzgeländes an. Gegen einen Straßencharakter spricht, wenn die Fahrgasse beidseitig von Parkbuchten begrenzt wird, keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße darstellt und überwiegend dem Parkplatzsuchverkehr dient. Gleiches gilt, wenn sie lediglich am Rand des Geländes liegt und nur teilweise als Querverbindung zwischen mehreren Märkten genutzt wird. Für eine übergeordnete Zufahrtstraße spricht dagegen, wenn an ihr keine Parkbuchten liegen, kein Parkplatzsuchverkehr stattfindet und sie durch bauliche Elemente wie Inseln mit Bäumen und erhöhte Randsteine vom restlichen Parkplatzgelände abgegrenzt ist, sodass ein deutlich abgegrenzter, dem schnelleren Verkehr dienender Bereich entsteht. Eine gleiche Breite beider Fahrgassen, auch wenn sie Begegnungsverkehr von Lkw zulässt, ändert hieran nichts.


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OLG Zweibrücken, 26.07.2022 - Az: 1 U 172/21

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0726.1U172.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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