Es ist anerkannt, dass auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen - wie hier auf dem für jedermann zugänglichen Firmenparkplatz - die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten (vgl. BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 6/15; OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - Az: I-1 U 156/09).
Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt dabei für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - Az: I-1 U 265/14; OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - Az: I-1 U 156/09). Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.
Die besonderen Vorfahrts- und Vorrangregeln der Straßenverkehrsordnung, die in erster Linie dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen, wie etwa § 9 Abs.5 StVO, gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. Insoweit kann auch auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter die Wertung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen sein.
Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt dabei für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - Az: I-1 U 265/14; OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - Az: I-1 U 156/09). Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.
Die besonderen Vorfahrts- und Vorrangregeln der Straßenverkehrsordnung, die in erster Linie dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen, wie etwa § 9 Abs.5 StVO, gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. Insoweit kann auch auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter die Wertung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen sein.
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OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - Az: I-1 U 97/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0307.I1U97.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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