An einer Einmündung gilt die Regel "rechts vor links". Wird die Vorfahrt verletzt, so haftet der Wartepflichtige alleine. Ein anderes gilt i.d.R. nur dann, wenn eine Pflichtverletzung des Vorfahrtsberechtigten vorliegt bzw. nachgewiesen ist.
Der Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass sich nähernde Fahrzeuge anhalten werden. Daher kann dem Vorfahrtsberechtigten nicht vorgeworfen werden, unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht nach links geschaut zu haben. Schließlich ist auch der Vorrang von Fahrzeugen zu berücksichtigen ist, die sich möglicherweise aus der anderen Richtung nähern.
Der Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass sich nähernde Fahrzeuge anhalten werden. Daher kann dem Vorfahrtsberechtigten nicht vorgeworfen werden, unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht nach links geschaut zu haben. Schließlich ist auch der Vorrang von Fahrzeugen zu berücksichtigen ist, die sich möglicherweise aus der anderen Richtung nähern.
OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - Az: 9 U 169/10
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