Der Betreiber einer Elektroladesäule ist nicht verkehrssicherungspflichtig für einen Baumstumpf auf der angrenzenden öffentlichen Stellfläche, sofern ihm diese Pflicht nicht übertragen wurde und er die Gefahr nicht selbst geschaffen hat. Adressat der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast - auch aus dem Betrieb der Ladesäule folgt keine Nebenpflicht zur Pflege der angrenzenden Vegetation.
Im streitgegenständlichen Fall sollte ein Hybridfahrzeug beim Heranfahren an die Ladesäule am Schweller und an der Schwellerverkleidung durch einen Baumstumpf am Fuß einer Straßenlaterne beschädigt worden sein.
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen. Sie beruht darauf, dass durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs von der Straße Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher im Rahmen des Zumutbaren mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren zu schützen (vgl. BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 01.02.2023, § 823 Rn. 600 m.w.N.).
Bei öffentlichen Parkplätzen richtet sich der Inhalt der Sicherungspflicht wie bei Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege, sondern bezieht auch „Zubehör“, wie Beleuchtungseinrichtungen, mit ein. Räumlich umfasst sie den gesamten Parkplatz bis zu der dem Verkehrsteilnehmer erkennbaren Grenze.
Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Parkplätzen?
Wird ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Stellfläche neben einer Elektroladesäule durch ein Hindernis, etwa einen unzureichend gekürzten und mit Laub bedeckten Baumstumpf, beschädigt, stellt sich die Frage, wer für den Schaden einzustehen hat. Zu klären ist, ob den Betreiber der Ladesäule, den Betreiber des Stromnetzes oder den Betreiber der öffentlichen Außenbeleuchtung eine Verkehrssicherungspflicht für den Zustand der Stellfläche und ihrer Umgebung trifft und ob eine Haftung aus Deliktsrecht (§ 823 BGB, § 831 BGB) oder aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Betracht kommt.Im streitgegenständlichen Fall sollte ein Hybridfahrzeug beim Heranfahren an die Ladesäule am Schweller und an der Schwellerverkleidung durch einen Baumstumpf am Fuß einer Straßenlaterne beschädigt worden sein.
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen. Sie beruht darauf, dass durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs von der Straße Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher im Rahmen des Zumutbaren mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren zu schützen (vgl. BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 01.02.2023, § 823 Rn. 600 m.w.N.).
Bei öffentlichen Parkplätzen richtet sich der Inhalt der Sicherungspflicht wie bei Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege, sondern bezieht auch „Zubehör“, wie Beleuchtungseinrichtungen, mit ein. Räumlich umfasst sie den gesamten Parkplatz bis zu der dem Verkehrsteilnehmer erkennbaren Grenze.
Welche Anforderungen gelten für die Erkennbarkeit von Hindernissen?
Bei der Erkennbarkeit von Gefahren im Parkplatzbereich sind selbst ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen einzukalkulieren. Vorsorge ist daher auch dagegen zu treffen, dass Hindernisse wegen einer geschlossenen Schneedecke, Dunkelheit oder Nebel nicht rechtzeitig erfasst werden (vgl. OLG Hamm, 31.01.2012 - Az: 9 U 143/11 zu einem Baumstumpf). Gleiches gilt für die Bedeckung eines Hindernisses mit Laub.Wer ist Adressat der Verkehrssicherungspflicht?
Adressat der Verkehrssicherungspflicht ist bei öffentlichen Straßen derjenige, der die von der Straße ausgehende Gefahrenlage durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat und der rechtlich wie praktisch in der Lage ist, auf diese Gefahrenlage einzuwirken. Die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt, wer für die Verwaltung der Straße zuständig ist, also der Träger der Straßenbaulast (vgl. OLG Dresden, 20.12.2000 - Az: 6 U 1889/00; OLG Hamm, 11.08.2022 - Az: 11 U 184/21 zu einem Baumstumpf; LG Köln, 03.11.2022 - Az: 5 O 94/22).Urteil freischalten
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AG Hamburg-Barmbek, 04.04.2023 - Az: 816 C 113/22
ECLI:DE:AGHHBA:2023:0404.816C113.22.00
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