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Pferdebox-Unfall: Wann Hersteller für zu dünne Boxenwände haften

Pferderecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer mobile Pferdeboxen herstellt oder vermietet, muss deren Konstruktion so auslegen, dass sie den statischen Belastungen eines steigenden oder sich aufbäumenden Pferdes standhält; eine unzureichende Materialstärke begründet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, unabhängig davon, ob sich ein solcher Schaden zuvor bereits ereignet hat.

Verkehrssicherungspflicht und Tierhalterhaftung bei mobilen Pferdeboxen

Die rechtliche Beurteilung der Haftung bei Verletzungen von Pferden im Zusammenhang mit mobilen Boxen richtet sich vorrangig nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie nach den Regelungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB). Beide Haftungsbereiche bestehen nebeneinander und erfassen unterschiedliche Verantwortlichkeitskreise.

Welche Anforderungen stellt die Verkehrssicherungspflicht an mobile Pferdeboxen?

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Verantwortungsbereich unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um vermeidbare Schäden zu verhindern (vgl. BGH, 17.10.1989 - Az: VI ZR 258/88). Wer mobile Pferdeboxen herstellt, vermietet oder bereitstellt, hat sicherzustellen, dass deren Konstruktion, Materialstärke und Stabilität den typischen Belastungen durch Pferde standhalten. Pferde zeigen insbesondere in ungewohnter Umgebung oder in Anwesenheit anderer Tiere unvorhersehbare Reaktionen wie Steigen, Drängen oder Anlehnen. Diese Verhaltensweisen sind als übliche, vorhersehbare tierische Reaktionen zu berücksichtigen; auch das seltene, aber typische Aufbäumen eines Pferdes gehört hierzu.

Eine ordnungsgemäße Konstruktion mobiler Boxen erfordert daher, dass die verwendeten Bauteile ausreichend tragfähig sind, um vertikale und horizontale Kräfte eines ausgewachsenen Pferdes sicher aufzunehmen. Maßgeblich ist nicht die bisherige Schadensfreiheit, sondern die objektive Eignung, typische Belastungen zu bewältigen. Unzureichende Materialstärken, instabile Verbindungselemente oder mangelhafte Befestigungen begründen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn sie nicht den zu erwartenden Belastungen standhalten. Vorliegend hätten die verwendeten Vierkantrohre nach sachverständiger Feststellung eine deutlich höhere Materialstärke aufweisen müssen, um die statischen Lasten eines steigenden Pferdes sicher zu tragen.

Entfällt die Haftung mangels verbindlicher technischer Normen?

Das Fehlen eines besonderen Regelwerks oder ausdrücklicher DIN-Vorschriften für mobile Boxen schließt die Haftung nicht aus. Bei DIN-Normen handelt es sich nicht um Normen mit Drittwirkung im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen, die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen (vgl. BGH, 03.06.2008 - Az: VI ZR 223/07). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab; der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat eigenständig zu prüfen, welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. BGH, 09.09.2008 - Az: VI ZR 279/06).


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OLG Celle, 13.08.2018 - Az: 20 U 7/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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