Der Eigentümer eines im Teileigentum stehenden (Tiefgaragen-)Stellplatzes hat keinen Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Herstellung einer neuen Stromzuleitung vom Hausverteiler zum Zwecke der Errichtung einer Ladestation für ein Elektroauto. Die geplante Errichtung einer Ladestation für ein Elektroauto in der Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer über das in
§ 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Lademöglichkeiten für Elektroautos gehören auch nicht zum Mindeststandard, so dass sich auch keine Duldungspflicht ergibt.