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Mieter hat trotz befürchteter Brandrisiken Anspruch auf Wallbox

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Abstellen eines E-Fahrzeuges in einer Mietgarage stellt eine vertragsgemäße Nutzung dar, so dass eine erhöhte Brandlast durch den Ladevorgang nicht plausibel ist.

Angesichts der gesetzgeberischen Leitentscheidung können moralische Vorbehalte des Vermieters gegenüber der Nutzung von Elektroautos eine Unzumutbarkeit der Erlaubniserteilung nicht rechtfertigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Auf Seiten des Klägers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er durch die Installation der Wallbox nicht mehr auf die Nutzung öffentlicher Ladestationen angewiesen, sondern das Laden seines Elektrofahrzeugs in der eigenen Garage möglich sein wird.

Auf Seiten der Beklagten sind deren Konservierungsinteresse sowie die Kosten eines etwaigen Rückbaus zu berücksichtigen.

Bezüglich des Konservierungsinteresses der Beklagten ist zu beachten, dass die baulichen Änderungen vorliegend in der Tat denkbar gering ausfallen. Das neue Vorbringen der Beklagten, wonach erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwendungen (namentlich im Zusammenhang mit der Verlegung neuer Leitungen durch die Vorgärten der Reihenhäuser, der Verlegung der Leitung innerhalb des Gebäudes sowie der Erneuerung der Stromleitung zur Garage) auf sie zukämen, ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen.

Die Kammer hat deshalb davon auszugehen, dass die in der ersten Instanz vorgebrachten und nicht bestrittenen Tatsachen bezüglich der baulichen Veränderungen zutreffend sind. Dabei handelt es sich lediglich um die Befestigung der Wallbox an der Garagenwand und deren Verbindung mit dem ohnehin vorhandenen Starkstromanschluss. Ferner muss der Sicherungsverteiler erweitert werden. Angesichts der überaus geringen Intensität dieser baulichen Eingriffe würden auch etwaige Rückbaukosten niedrig ausfallen. Zudem hat der Kläger nach § 554 Abs. 1 S. 3 BGB mehrfach explizit angeboten, für die zu erwartenden Rückbaukosten Sicherheit zu leisten. Die erstinstanzliche Befürchtung der Beklagten, vom Mieter werde „erfahrungsgemäß nix zu holen“ sein, er werde vielmehr nur mit den Achseln zucken, „das Händchen [heben] und […] schwupdi“ sein, geht daher völlig fehl.

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Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen