Auslagen für Ermittlungsmaßnahmen im Bußgeldverfahren dürfen dem Betroffenen nur auferlegt werden, wenn die Maßnahme erforderlich war. Ist ein auf das Doppelte erhöhter Geräuschpegel für Fachkundige ohne Weiteres erkennbar, ist eine aufwendige Fahrgeräuschmessung zur Feststellung des Erlöschens der Betriebserlaubnis nicht erforderlich.
Von dieser Frage ist die Prüfung der Zulassungsfähigkeit der vorgenommenen technischen Veränderungen zu unterscheiden. Zu deren Feststellung mag eine besondere Geräuschmessung erforderlich sein. Im Verfahren über den Ansatz der Sachverständigenkosten kommt es hierauf jedoch nicht an, sondern ausschließlich darauf, ob der Umbau das Geräuschverhalten verschlechtert hat. Eine aufwendige Geräuschmessung stellt in solchen Fällen eine nicht erforderliche Maßnahme dar. Die dadurch entstandenen Kosten dürfen nicht als Auslagen erhoben werden. Vorliegend betraf dies eine Fahrgeräuschmessung mit einem Aufwand von 3,6 Gutachterstunden zuzüglich einer Pauschale von 180 Euro.
Eine Fahrzeugsicherstellung im Bußgeldverfahren muss unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Ausnahme bleiben (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rdnr. 37 zu § 18 StVZO). Sie kommt etwa nach Erlöschen der Betriebserlaubnis in seltenen Fällen in Betracht. Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass Zwangsmaßnahmen im Bußgeldverfahren nur ergriffen werden, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG, BVerfGE 27, 21). Die Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Eine freiwillige Hauptuntersuchung stellt keine gleich geeignete Alternative dar, wenn der Betroffene angibt, kurz zuvor eine beanstandungsfreie Hauptuntersuchung durchgeführt zu haben. Dies legt den Schluss nahe, dass die Veränderungen erst danach vorgenommen wurden. In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass der Betroffene vor einer erneuten freiwilligen Untersuchung einen Rückbau vornimmt, solange er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Aus demselben Grund ist auch ein Mängelberichtsverfahren nach § 17 Abs. 3 StVZO durch die Zulassungsbehörde für die Beweissicherung nicht erfolgversprechend. Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn sich der Betroffene bei der Kontrolle kooperativ verhält, die technischen Veränderungen im vollen Umfang einräumt und gegenüber den Beamten erläutert.
Kosten für überflüssige Fahrgeräuschmessung sind nicht erstattungsfähig
Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen im Bußgeldverfahren richtet sich nach ihrer Erforderlichkeit zur sachgerechten Aufklärung des Sachverhalts. Ermittlungsmaßnahmen dürfen nur dann auf den Betroffenen umgelegt werden, wenn sie notwendig, zweckmäßig und verhältnismäßig waren. Eine fehlerhafte oder über das Erforderliche hinausgehende Maßnahme gilt als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 107 Abs. 4 OWiG in Verbindung mit den landesrechtlichen Kostenvorschriften, hier Art. 16 Abs. 5 des Bayerischen Kostengesetzes. Die betroffenen Auslagen sind in diesem Fall niederzuschlagen.Wann ist eine Fahrgeräuschmessung erforderlich?
Zur Feststellung des Erlöschens einer Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO genügt die sichere Feststellung einer relevanten Verschlechterung des Geräuschverhaltens. Maßgeblich ist allein, ob die vorgenommene Veränderung am Fahrzeug zu einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens geführt hat. Ein auf das Doppelte erhöhter Geräuschpegel kann durch sachkundige Wahrnehmung festgestellt werden. Eine Messung mit einem Geräuschmessgerät ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH, 30.06.1977 - Az: 4 StR 689/76). Eine Beeinträchtigung des Geräuschverhaltens kann daher auch ohne spezielle Messgeräte beweiskräftig festgestellt werden, wenn sie für Fachkundige offensichtlich ist. Für eine etwaige Beweisführung vor Gericht wäre zudem eine Nahfeldmessung des Schallpegels ausreichend, die mit geringem Aufwand durch die Polizei oder einen Sachverständigen hätte durchgeführt werden können.Von dieser Frage ist die Prüfung der Zulassungsfähigkeit der vorgenommenen technischen Veränderungen zu unterscheiden. Zu deren Feststellung mag eine besondere Geräuschmessung erforderlich sein. Im Verfahren über den Ansatz der Sachverständigenkosten kommt es hierauf jedoch nicht an, sondern ausschließlich darauf, ob der Umbau das Geräuschverhalten verschlechtert hat. Eine aufwendige Geräuschmessung stellt in solchen Fällen eine nicht erforderliche Maßnahme dar. Die dadurch entstandenen Kosten dürfen nicht als Auslagen erhoben werden. Vorliegend betraf dies eine Fahrgeräuschmessung mit einem Aufwand von 3,6 Gutachterstunden zuzüglich einer Pauschale von 180 Euro.
Waren sind Sicherstellung und gutachterliche Untersuchung des Fahrzeugs rechtmäßig?
Die Sicherstellung eines Fahrzeugs und seine gutachterliche Untersuchung stellen demgegenüber keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn sich die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit hält und die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Die Sicherstellung kann als unaufschiebbare Maßnahme zur Verhütung der Verdunkelung der Sache im Sinne des § 53 OWiG erfolgen. Die Polizei ist bei ihrem Ermittlungsauftrag nicht auf eilbedürftige Handlungen beschränkt und kann zur Aufklärung des Sachverhalts auch Sachverständige heranziehen (vgl. Göhler, OWiG, Rdnr. 16 zu § 53 OWiG).Eine Fahrzeugsicherstellung im Bußgeldverfahren muss unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Ausnahme bleiben (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rdnr. 37 zu § 18 StVZO). Sie kommt etwa nach Erlöschen der Betriebserlaubnis in seltenen Fällen in Betracht. Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass Zwangsmaßnahmen im Bußgeldverfahren nur ergriffen werden, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG, BVerfGE 27, 21). Die Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Welche Alternativen zur Sicherstellung kommen in Betracht?
Sind nach augenscheinlichen Veränderungen an der Auspuffanlage und offenbar erhöhter Geräuschentwicklung die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis beweiskräftig festzustellen, sind Sicherstellung und Begutachtung geeignet und erforderlich. Das bloße Zeugnis der ermittelnden Polizeibeamten kann unter Umständen nicht ausreichen, da in einem anschließenden Bußgeldverfahren deren technischer Sachverstand in Frage gestellt werden könnte. Die Veränderungen sind zudem nicht durchweg offensichtlich, etwa beim Entfernen eines Schalldämpfers oder beim „Ausschaben” des Katalysators. Eine Dokumentation der Umbauten durch Lichtbilder ist den Beamten daher nicht zuzumuten.Eine freiwillige Hauptuntersuchung stellt keine gleich geeignete Alternative dar, wenn der Betroffene angibt, kurz zuvor eine beanstandungsfreie Hauptuntersuchung durchgeführt zu haben. Dies legt den Schluss nahe, dass die Veränderungen erst danach vorgenommen wurden. In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass der Betroffene vor einer erneuten freiwilligen Untersuchung einen Rückbau vornimmt, solange er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Aus demselben Grund ist auch ein Mängelberichtsverfahren nach § 17 Abs. 3 StVZO durch die Zulassungsbehörde für die Beweissicherung nicht erfolgversprechend. Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn sich der Betroffene bei der Kontrolle kooperativ verhält, die technischen Veränderungen im vollen Umfang einräumt und gegenüber den Beamten erläutert.
Stehen die Maßnahmen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache?
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist zu bejahen, wenn der Betroffene vorsätzlich und mit erheblichem Aufwand gegen eine grundlegende Vorschrift des Kfz-Zulassungsrechts verstößt. Die Bedeutung der verletzten Vorschrift ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber technische Veränderungen, die zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führen, ebenso behandelt wie Veränderungen, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lassen. Die übrigen angesetzten Auslagen, vorliegend für das Abschleppen sowie die weiteren Gutachterkosten einschließlich der Abgassonderuntersuchung, waren daher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
AG Viechtach, 20.06.2006 - Az: 7 II OWi 1503/05
ECLI:DE:AGVIECH:2006:0620.7II.OWI1503.05.0A
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