Wurde gegen einen Autofahrer rechtskräftig eine Geldbuße verhängt und weigert sich der Betroffene, diese zu zahlen, so kann notfalls Erzwingungshaft angedroht und auch vollstreckt werden. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, wenn die Erzwingungshaft bei einer nicht bezahlten Geldbuße von lediglich 5 Euro angeordnet wird.
Hinweis: Andere Gerichte sind anderer Auffassung (zB AG Lüdinghausen, 12.7.2005 - Az:
10 OWi-22/05).