Bei einer absolut geringfügigen Geldbuße von fünf Euro erfordert das Übermaßverbot über eine schriftliche Zahlungsaufforderung hinaus weitergehende Beitreibungsversuche beim Schuldner, wenn der Betroffene während der üblichen Arbeitszeiten nicht zuhause angetroffen wurde, bevor die Verhängung von Erzwingungshaft angeordnet wird.
AG Lüdinghausen, 12.07.2005 - Az: 10 OWi-22/05
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