Vor Erlaß eines Bescheides über die Beschlagnahme des Führerscheins ist seitens der Bußgeldstelle die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Das Fahrverbot gilt als vollstreckt, wenn die Anrechnung der Dauer erfolgt.
AG Viechtach, 05.02.2007 - Az: 6 II OWi 198/07
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