Betroffene im Bußgeldverfahren haben zwar Anspruch auf Zugang zur unverschlüsselten Falldatei einer Geschwindigkeitsmessung einschließlich Token-Datei und Passwort, nicht aber auf Überlassung des zur Auswertung benötigten TUFF-Viewers. Der TUFF-Viewer ist ein bloßes technisches Hilfsmittel zur Auswertung und keine fallbezogene Information, sodass das Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör seine Herausgabe nicht gebietet.
Zu den herauszugebenden Unterlagen zählt insbesondere die digitale Falldatei der Messung als originäres Beweismittel. Ihre Überprüfung ermöglicht anhand der digitalen Signatur die Feststellung, ob der Datensatz unverändert ausgewertet wurde oder eine Manipulation stattgefunden hat. Da das Einsichtsrecht andernfalls leerliefe, umfasst der Anspruch auch die zur Entschlüsselung erforderliche Token-Datei samt zugehörigem Passwort.
Entscheidend für die Abgrenzung des Zugangsanspruchs ist, ob das Begehrte eine fallbezogene Information oder lediglich ein Hilfsmittel zu deren Auswertung darstellt. Während die Falldatei nebst Token-Datei und Passwort zur ersten Kategorie zählt, handelt es sich beim TUFF-Viewer um ein allgemein verwendbares technisches Hilfsmittel ohne eigenen fallbezogenen Informationsgehalt. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet den Zugang zu den Beweisgrundlagen, nicht aber eine vollständige Gleichstellung der technischen Ausstattung von Verfolgungsbehörde und Verteidigung. Es begründet daher keinen Anspruch auf staatliche Ausstattung der Verteidigung mit einem bestimmten herstellerseitigen Auswerteprogramm.
Im konkreten Fall hatte der Verteidiger nach mehrfacher Anforderung die digitale Messdatei samt Token-Datei und Passwort sowie das Messfoto und die XML-Datei erhalten. Der Anspruch auf Zugang zu den Messdaten war damit vollständig erfüllt; ein weitergehender Anspruch auf Überlassung des TUFF-Viewers als Auswerteprogramm bestand nicht (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18; VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Az: Lv 1/18).
Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Messverfahren
Bei Geschwindigkeitsmessungen, die mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgen, gelten reduzierte Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte. Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie der Abzug eines Toleranzwertes dienen dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von einer Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalls zu entlasten. Eine Überprüfung des Messergebnisses ist deshalb grundsätzlich nur dann veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Liegt ein geeichtes und ordnungsgemäß verwendetes Messgerät zugrunde, genügt regelmäßig die Mitteilung des Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Toleranzabzug sowie des berücksichtigten Toleranzwertes.Welchen Umfang hat der Informationszugangsanspruch des Betroffenen?
Damit der Betroffene überhaupt konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen kann, muss ihm Zugang zu den bei der Messung angefallenen, aber nicht zur Akte genommenen Informationen eröffnet werden. Dieser aus dem Recht auf ein faires Verfahren und - nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs - auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Zugangsanspruch erstreckt sich auf sämtliche amtlichen Messunterlagen, die erforderlich sind, um den Tatvorwurf mit sachverständiger Hilfe selbständig zu überprüfen. Voraussetzung ist, dass diese Unterlagen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen, erkennbar Relevanz für die Verteidigung aufweisen und weder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege noch datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers, nicht die Einschätzung der Bußgeldbehörde oder des Gerichts zur Erforderlichkeit der Information.Zu den herauszugebenden Unterlagen zählt insbesondere die digitale Falldatei der Messung als originäres Beweismittel. Ihre Überprüfung ermöglicht anhand der digitalen Signatur die Feststellung, ob der Datensatz unverändert ausgewertet wurde oder eine Manipulation stattgefunden hat. Da das Einsichtsrecht andernfalls leerliefe, umfasst der Anspruch auch die zur Entschlüsselung erforderliche Token-Datei samt zugehörigem Passwort.
Warum besteht kein Anspruch auf den TUFF-Viewer?
Der zur Auswertung der herstellerspezifischen Falldatei erforderliche TUFF-Viewer nimmt keine eigenständige Geschwindigkeitsmessung vor, sondern dient lediglich dazu, die verschlüsselte Datei zu öffnen, die Signatur- und Verschlüsselungsmerkmale zu prüfen sowie den Inhalt in weitere, allgemein lesbare Formate zu exportieren. Ein Anspruch auf seine Überlassung besteht gleichwohl nicht, auch wenn dem Betroffenen neben der Falldatei lediglich das exportierte Beweisfoto und eine XML-Datei zur Verfügung gestellt werden. Zwar ermöglichen diese Exportdateien die Kenntnisnahme der lesbaren Falldaten, nicht aber ohne Weiteres die eigenständige Feststellung, ob die zugrunde liegende Originalfalldatei authentisch und unverändert ist, da es sich bei der XML-Datei lediglich um ein abgeleitetes Auswertungsergebnis handelt.Entscheidend für die Abgrenzung des Zugangsanspruchs ist, ob das Begehrte eine fallbezogene Information oder lediglich ein Hilfsmittel zu deren Auswertung darstellt. Während die Falldatei nebst Token-Datei und Passwort zur ersten Kategorie zählt, handelt es sich beim TUFF-Viewer um ein allgemein verwendbares technisches Hilfsmittel ohne eigenen fallbezogenen Informationsgehalt. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet den Zugang zu den Beweisgrundlagen, nicht aber eine vollständige Gleichstellung der technischen Ausstattung von Verfolgungsbehörde und Verteidigung. Es begründet daher keinen Anspruch auf staatliche Ausstattung der Verteidigung mit einem bestimmten herstellerseitigen Auswerteprogramm.
Wie wird die eigenständige Überprüfung der Messung sichergestellt?
Der Anspruch auf eigenverantwortliche Überprüfung der Messung setzt nicht voraus, dass der Betroffene oder sein Verteidiger jede technische Untersuchung persönlich und ohne sachverständige Hilfe durchführen kann. Es genügt, dass die Verteidigung die erforderlichen Originaldaten erhält und diese einem selbst ausgewählten, über die notwendige Fachkunde und technische Ausstattung verfügenden Sachverständigen zur Prüfung überlassen kann. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Falldatei außerhalb der Sphäre der Verfolgungsbehörden von niemandem rechtmäßig geöffnet und überprüft werden könnte und der Staat damit über ein der Verteidigung schlechthin verschlossenes Auswertungsmonopol verfügte. Allein der Umstand, dass der Betroffene oder sein Verteidiger selbst über keine Lizenz für den TUFF-Viewer verfügt, begründet eine solche Fallgestaltung nicht, solange eine Überprüfung durch entsprechend ausgestattete private Sachverständige möglich bleibt.Im konkreten Fall hatte der Verteidiger nach mehrfacher Anforderung die digitale Messdatei samt Token-Datei und Passwort sowie das Messfoto und die XML-Datei erhalten. Der Anspruch auf Zugang zu den Messdaten war damit vollständig erfüllt; ein weitergehender Anspruch auf Überlassung des TUFF-Viewers als Auswerteprogramm bestand nicht (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18; VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Az: Lv 1/18).
OLG Saarbrücken, 15.07.2026 - Az: 1 ORbs 50/26
ECLI:DE:OLGSL:2026:0715.1ORbs50.26.00
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