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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Auto-Posing

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer wiederholt durch „Auto-Posing“ (grundlose starke Beschleunigung, vermeidbarer Lärm, überlaute Musik) auffällt und sich dabei uneinsichtig zeigt, darf von der Fahrerlaubnisbehörde schon vor Erreichen der Punktegrenze zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert werden. Legt der Betroffene das Gutachten nicht rechtzeitig vor, darf auf seine Nichteignung geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Entscheidung beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis entziehen darf, wenn dieser ein von ihr gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch bereits bei wiederholten Verkehrsverstößen unterhalb der Punkteschwelle charakterliche Eignungszweifel durch ein Gutachten zu klären.

Im zu beurteilenden Fall war ein junger Fahrerlaubnisinhaber binnen weniger Monate fünfmal mit Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen, darunter dreimal durch vermeidbaren Lärm infolge grundloser starker Beschleunigung, einmal durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und einmal durch das Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Bei den Verkehrskontrollen zeigte er sich jeweils uneinsichtig.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Die Behörde ist danach verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Ermessen besteht nicht.

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr gefordertes Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt. Der Schluss ist in formeller Hinsicht nur zulässig, wenn der Betroffene zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Materiell setzt der Schluss voraus, dass die Gutachtenanforderung selbst rechtmäßig war. Die Behörde stützte sich auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem erheblichen Verstoß oder bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden. Maßgeblich sind die im Fahreignungsregister und in polizeilichen Auskünften dokumentierten Verstöße. Sie dürfen berücksichtigt werden, solange die Tilgungsfristen nicht abgelaufen sind und keine Anhaltspunkte gegen ihre Verwertbarkeit bestehen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 StVG) oder nach einer auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG beruhenden Rechtsverordnung wie der Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Das Verlassen des Punktesystems bildet die Ausnahme und setzt besondere Gründe voraus. Mit der Schaffung des Systems hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsprüfung auslösen sollen (vgl. Koehl in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG, Rn. 33).

Ausnahmsweise kann die Behörde Eignungsbedenken dennoch unmittelbar durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung klären, ohne dem Betroffenen zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG zu belassen. Erforderlich sind Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Betroffene auch nach Durchlaufen der präventiven Maßnahmen des Punktesystems nicht zu verkehrsordnungsgemäßem Verhalten zurückfinden würde. Entscheidend ist, ob die Behörde präzise darlegt und begründet, dass und weshalb sich der konkrete Einzelfall erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit entsprechendem Punktestand abhebt. Eignungsbedenken können sich dabei aus einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit oder aus Art, Häufigkeit oder konkretem Hergang der Verstöße ergeben, sofern sie sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen gebieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2026 - Az: 10 B 11148/26.OVG; VG Koblenz, 01.07.2026 - Az: 4 L 640/26.KO).

Rechtfertigt Auto-Posing besondere charakterliche Eignungszweifel?

Als tragend sah das Gericht im zu entscheidenden Fall die in wiederholter Verursachung unnötigen Lärms zum Ausdruck kommende generelle Missachtung des Straßenverkehrsrechts sowie die geringe Zeitspanne, in der die Verstöße begangen wurden. Wer nach einer Belehrung über das Verbot unnötigen Lärms unmittelbar nach der Kontrolle erneut grundlos stark beschleunigt und sich auch bei späteren Vorfällen durch vorangegangene Belehrungen und Maßnahmen nicht zu regelgerechtem Verhalten veranlasst sieht, offenbart eine Grundeinstellung, die von einem beharrlichen Willen zur Missachtung von Verkehrsregeln zeugt. Ordnet der Betroffene sein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit den Regeln des Straßenverkehrs und den Belangen anderer Verkehrsteilnehmer und der Öffentlichkeit unter, ist von einer Verfestigung dieser Einstellung auszugehen.

Hinzu kommt das Gefahrenpotential: Starkes Beschleunigen im innerörtlichen Bereich birgt ein nicht unerhebliches Risiko für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer, die mit einer grund- und anlasslos starken Beschleunigung nicht rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund fällt auch eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Gesamtwürdigung ins Gewicht.

Das Verhalten zeigt nach der Bewertung des Gerichts die Neigung, in für sogenannte „Auto-Poser“ typischer Weise den eigenen übersteigerten Geltungsdrang über das geltende Recht zu stellen. Darin liegt zugleich die fehlende Bereitschaft, die in § 1 Abs. 1 StVO normierte Grundregel der gegenseitigen Rücksichtnahme einzuhalten. Die Belästigung anderer durch sinnfreie Lärmverursachung und deren Gefährdung durch grundlose Beschleunigung offenbart ein Unvermögen zur Rücksichtnahme. Dieses charakterliche Defizit kann Anlass für die umgehende weitere Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geben.

Das bloße Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I wiegt für sich genommen nicht schwer und betrifft das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht im engeren Sinne. Es bestätigt jedoch den Befund, dass die Befolgung der Straßenverkehrsordnung abgelehnt wird und ihre Vorgaben gleichgültig sind.


VG Koblenz, 07.10.2026 - Az: 4 L 948/26.KO


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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