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Leerfahrt kostet trotzdem: Wer in der Feuerwehranfahrtszone parkt, zahlt, auch wenn er rechtzeitig zurückkommt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Parkt ein Fahrzeug in einer ordnungsgemäß gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone, darf die Polizei es auch ohne konkrete Behinderung und ohne längere Wartezeit abschleppen lassen. Kehrt der Fahrer vor der Ausführung zurück, kann er dennoch mit den Kosten der angefallenen Leerfahrt belastet werden.

Wann darf die Polizei Kosten für eine Abschleppmaßnahme erheben?

Rechtsgrundlage für einen Leistungsbescheid über Abschleppkosten ist in Bayern Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 5 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 PAG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG sowie § 1 Nrn. 1 und 2 und § 2 PolKV. Die Kostenerhebung setzt voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt oder eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür tatsächlich angefallen sind. Zusätzlich muss die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sein (vgl. VGH Bayern, 17.04.2008 - Az: 10 B 08.449; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, 16. Edition, Stand: 15.03.2021, Art. 9 PAG Rn. 59).

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch Beträge, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen, etwa einem beauftragten Abschleppunternehmer. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung folgt grundsätzlich die Möglichkeit, den Verantwortlichen kostenrechtlich in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für Beträge, die unmittelbar an den Abschleppunternehmer gezahlt wurden (vgl. BVerwG, 24.05.2018 - Az: 3 C 25.16).

Liegt eine gegenwärtige Gefahr vor?

Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr besteht, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47).

Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates, seiner Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 57). Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen auch bereits eingetretene und andauernde Störungen dar, wozu Verkehrsordnungswidrigkeiten zählen (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.).

Ist das Parken in einer Feuerwehranfahrtszone eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung. Vorliegend war die Zone durch Zeichen 283 StVO mit den Zusatzzeichen „auf dem gesamten Platz außerhalb der markierten Flächen“ und „Feuerwehranfahrtszone“ gekennzeichnet, und das Fahrzeug stand vollständig außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche.

Welche Anforderungen gelten an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr?

An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind geringere Anforderungen zu stellen als bei Zeichen für den fließenden Verkehr (vgl. BVerwG, 06.04.2016 - Az: 3 C 10.15). Solche Verkehrszeichen entfalten ihre Rechtswirkung gegenüber jedem betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er sie tatsächlich wahrnimmt. Voraussetzung ist, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass durch ein Verkehrszeichen ein Ge- oder Verbot verlautbart wird (vgl. BVerwG, 06.04.2016 - Az: 3 C 10.15). Dies war hier der Fall.

Ist eine unmittelbare Ausführung durch die Polizei zulässig?

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Zweck der Sicherstellung ist die Durchsetzung des aus dem Haltverbot resultierenden, sofort vollziehbaren Wegfahrgebots (vgl. VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - Az: 1 S 484/09). Ist der Fahrer weder anwesend noch erreichbar, kann dieser Zweck durch seine Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erreicht werden, sodass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vorliegen.

Ist die Abschleppanordnung verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei?

Die Anordnung muss verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) sein. Das Abschleppen ist geeignet und erforderlich, um die Verkehrsordnungswidrigkeit und die Beeinträchtigung der Feuerwehrzufahrt zu beseitigen, und auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

Die Benutzbarkeit einer Feuerwehranfahrtszone wird durch darin parkende Fahrzeuge aufgehoben. Da die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist die Zone jederzeit und in allen Teilen freizuhalten (vgl. VGH Bayern, 28.04.2004 - Az: 24 ZB 04.227; VG Augsburg, 27.11.2003 - Az: Au 8 K 03.1084; VG München, 23.07.2003 - Az: M 7 K 02.4430; VG München, 13.04.2016 - Az: M 7 K 15.4795). Bei einer solchen Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt der Verkehrsverstoß die Sicherstellung des Fahrzeugs auch ohne konkrete Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ohne Weiteres (vgl. BVerwG, 14.05.1992 - Az: 3 C 3.90). Auf die subjektive Einschätzung des Fahrers, die Feuerwehr werde durch das Fahrzeug nicht behindert, kommt es nicht an.

Muss die Polizei vor dem Abschleppen länger warten?

Auch ein nur kurzzeitiges Parken ändert nichts daran, dass die Polizeibeamten nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit einen Abschleppunternehmer beauftragen dürfen. Wegen des erhöhten Bedürfnisses, eine Feuerwehranfahrtszone stets freizuhalten, besteht in der Regel keine erhöhte Wartepflicht bis zur Anordnung der Maßnahme. Vorliegend war ein Abschleppunternehmer beauftragt worden, der eine Leerfahrt abrechnete, da der Fahrer vor der Ausführung zurückkehrte. Die Kostenfestsetzung für diese Leerfahrt (Auslagen und Gebühren von insgesamt 225,60 Euro) war rechtmäßig, die Klage gegen den Leistungsbescheid blieb ohne Erfolg.


VG München, 13.03.2023 - Az: M 23 K 21.4758


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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