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Verkehrssicherungspflicht auf Parkplätzen: Haftung bei Eisbildung durch abgeleitetes Dachwasser

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Parkplätze müssen im Winter nicht jederzeit vollständig schnee- und eisfrei sein. Entsteht eine Eisfläche jedoch nicht durch winterliche Witterung, sondern weil der Grundstückseigentümer Wasser auf den Parkplatz leitet oder ableiten lässt, haftet er für die Folgen eines Sturzes. Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt in diesem Fall nicht ohne Weiteres in Betracht.

Wann haftet ein Grundstückseigentümer für Glätte auf einem Parkplatz?

Wer auf seinem Grundstück eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, ist verpflichtet, die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (Verkehrssicherungspflicht). Kommt er dieser Pflicht nicht nach und werden dadurch andere an Körper oder Gesundheit geschädigt, kann er zum Ersatz des Schadens und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein. Für Parkplätze mit Publikumsverkehr, wie hier bei einem Fitnessstudio, gilt dies in gleicher Weise wie für andere Verkehrsflächen.

Muss ein Parkplatz im Winter vollständig eisfrei sein?

Im Winter müssen Parkplätze grundsätzlich nicht jederzeit vollständig schnee- und eisfrei gehalten werden. Wer einen Parkplatz benutzt, muss mit winterlicher Glätte rechnen und hat gegebenenfalls auch einige Schritte über nicht geräumte oder nicht gestreute Flächen zurückzulegen. Nicht jede Eisfläche auf einem Parkplatz begründet daher automatisch eine Haftung des Eigentümers.

Diese Einschränkung der Winterdienstpflichten greift nicht, wenn die Glätte nicht auf allgemeine Witterungseinflüsse wie Schnee oder gefrierenden Regen zurückgeht, sondern auf einer besonderen, vom Eigentümer zu verantwortenden Gefahrenquelle beruht. Im hier zu entscheidenden Fall war die Eisfläche dadurch entstanden, dass Wasser vom Dach einer benachbarten Halle über einen Schlauch abgeleitet wurde, der auf dem Parkplatz mündete. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt gefror das austretende Wasser. Der Parkplatz war im Übrigen eisfrei, und es hatte vor dem Unfall tagelang keinen nennenswerten Niederschlag gegeben.

In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang ein Parkplatz im Winter zu räumen oder zu streuen ist. Maßgeblich ist, dass der Eigentümer in seinem Verantwortungsbereich eine besondere Gefahr schafft oder bestehen lässt. Er ist dann verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Dazu gehört die Kontrolle der Dachentwässerung und die Sicherstellung, dass kein Wasser auf die Verkehrsfläche gelangt.

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden?

Ein Mitverschulden des Geschädigten wurde verneint. Da weder Schneefall vorlag noch sonst mit winterlicher Glätte zu rechnen war, musste der Benutzer des Parkplatzes nicht mit einer einzelnen Eisfläche rechnen. Der Einwand, der Geschädigte hätte die Eisfläche erkennen und einen anderen Weg wählen können, greift nicht durch. Die Eisfläche befand sich unmittelbar beim abgestellten Fahrzeug und hätte auch bei einem anderen Weg um das Fahrzeug herum zur Gefahr werden können. Ob der Geschädigte den vorgesehenen Weg zum Eingang nutzen wollte, ist damit ohne Bedeutung.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen?

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art und Schwere der Verletzung sowie die Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Vorliegend führte der Sturz zu einem Bruch des rechten Schienbeins, der noch am Unfalltag operativ versorgt werden musste. Berücksichtigt wurden zudem der mehrtägige Krankenhausaufenthalt, die erheblichen Schmerzen und die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kam eine weitere, noch bevorstehende Operation zur Entfernung der eingesetzten Schrauben und Nägel. Insgesamt wurde ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen gehalten.

Neben der Zahlung des Schmerzensgeldes wurde festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch für weitere Schäden aus dem Unfall einzustehen hat. Damit sind auch künftige, derzeit noch nicht absehbare Schäden erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


LG Landau/Pfalz, 19.02.2026 - Az: 3 O 243/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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