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Verkehrssicherungspflicht für Waldwege und die Haftung der Kommune für herabstürzende Baumkronen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Rad- und Wanderweg auf einem privaten Waldgrundstück ist mangels förmlicher oder konkludenter Widmung keine öffentliche Straße. Übernimmt eine Kommune die Verkehrssicherungspflicht für einen solchen, durch Wald führenden Weg, haftet sie dem Wegenutzer nicht für Schäden, die aus waldtypischen Gefahren resultieren.

Wann handelt es sich bei einem Weg um eine öffentliche Straße?

Die Einordnung eines Weges als öffentliche Straße richtet sich nach den landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzen. Danach fallen unter den Begriff der öffentlichen Straße nur solche Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Widmung erfolgt durch eine von der zuständigen Straßenbaubehörde mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekanntzumachende Allgemeinverfügung. Fehlt eine solche förmliche Widmung, kommt eine öffentliche Straße nur in Betracht, wenn eine konkludente Widmung festgestellt werden kann. Eine konkludente Widmung setzt tatsächliche Vorgänge voraus, die einen entsprechenden Widmungswillen der maßgeblichen Rechtsbeteiligten - Eigentümer, Wegeunterhaltungspflichtiger und Wegeaufsichtsbehörde - erkennen lassen. Die bloße jahrelange Duldung der allgemeinen Nutzung eines Privatweges durch dessen Eigentümer genügt hierfür nicht, da hieraus nicht automatisch geschlossen werden kann, dass sich der Eigentümer der eigentumsbeschränkenden Wirkung einer Widmung bewusst gewesen und mit dieser einverstanden gewesen ist.

Auch das Aufstellen von Verkehrszeichen wie dem Zeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) begründet für sich genommen keine Widmung zur öffentlichen Straße. Verkehrszeichen dürfen frei erworben und auch auf Privatgrundstücken zur Verkehrsregelung verwendet werden; untersagt ist lediglich ihre missbräuchliche Verwendung. Eine solche liegt nicht vor, wenn die Beschilderung lediglich klarstellt, welche Art der Nutzung erlaubt ist, ohne eine über das gesetzliche Betretungsrecht hinausgehende Verkehrsöffnung zu suggerieren.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall verlief der Rad-/Wanderweg über ein Privatgrundstück durch ein Waldgebiet. Eine förmliche Widmung ließ sich nicht feststellen; auch die Voraussetzungen einer konkludenten Widmung oder einer Öffentlichkeit nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung waren nicht dargetan. Die Aufstellung des Verkehrszeichens 240 sowie eines Verbotszeichens für Reiter diente lediglich der Klarstellung der zulässigen Nutzungsarten und begründete keine weitergehende Widmung.

Welche Bedeutung hat die Einordnung als Waldweg für die Verkehrssicherungspflicht?

Führt ein Weg durch ein Waldgrundstück im Sinne der forstrechtlichen Vorschriften, handelt es sich mangels Widmung zur öffentlichen Straße um einen Waldweg. Nach der bundeswaldgesetzlichen Regelung ist dem Waldbesucher das Betreten des Waldes sowie das Radfahren auf Waldstraßen und -wegen gestattet, wobei die Nutzung auf eigene Gefahr erfolgt. Entsprechende Regelungen finden sich in den Landesforstgesetzen. Diese Haftungsbeschränkung beruht auf dem gesetzgeberischen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Waldes und den Belangen der Waldbesitzer, denen es im Gegenzug verwehrt ist, den Zutritt zu ihren Flächen zu beschränken (vgl. BGH, 02.10.2012 - Az: VI ZR 311/11).

Der Waldbesitzer haftet dem Wegenutzer daher grundsätzlich nicht für Schäden, die aus waldtypischen Gefahren resultieren. Zu den waldtypischen Gefahren zählen sämtliche Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben, einschließlich der von lebenden oder toten Bäumen ausgehenden Gefahren wie herabhängenden Ästen oder mangelnder Stand- und Bruchfestigkeit. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich gleichermaßen auf Waldwege, da diese nach den forstrechtlichen Vorschriften ebenfalls als Wald gelten (vgl. BGH, 02.10.2012 - Az: VI ZR 311/11).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Grundstückseigentümer selbst, sondern ein Dritter - etwa eine Gemeinde - die Verkehrssicherungspflicht für den Waldweg vom Eigentümer übernommen hat. Die übernommene Verkehrssicherungspflicht geht dabei nur in dem Umfang über, in dem sie zuvor beim Grundstückseigentümer als Waldbesitzer bestanden hat. Eine verstärkte Frequentierung des Weges durch Ausweisung als überregionaler Rad-/Wanderweg oder touristische Bewerbung führt nicht zu gesteigerten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, da auch bei stark frequentierten Waldwegen die gesetzliche Risikoverteilung zulasten des Waldbesuchers gilt und eine vom Frequentierungsgrad abhängige Sicherungspflicht zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde (vgl. BGH, 02.10.2012 - Az: VI ZR 311/11).

Wann kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen?

Die Kenntnis eines geschulten Baumkontrolleurs von einer möglichen Vorschädigung eines Baumes macht eine waldtypische Gefahr nicht zu einer atypischen Gefahr, für die einzustehen wäre. Offen bleiben kann, ob sich der Verkehrssicherungspflichtige nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung berufen kann, wenn ihm die konkrete Vorschädigung des schadensverursachenden Baumes positiv bekannt war. Ein entsprechender Sachvortrag muss substantiiert erfolgen und darf nicht erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt werden.

Kommen Amtshaftungsansprüche gegen die Kommune in Betracht?

Amtshaftungsansprüche setzen eine Amtspflichtverletzung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit voraus. Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist als hoheitliche Aufgabe nur insoweit ausgestaltet, als es sich um Straßenbäume im Sinne der landesrechtlichen Straßengesetze handelt. Ein Baum, der am Rand eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Waldstücks steht, ist der Straße nur dann zuzuordnen, wenn er Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom übrigen Waldbestand abheben; steht er hingegen unauffällig innerhalb des Waldbestands, erstreckt sich die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht nicht auf ihn (vgl. BGH, 19.01.1989 - Az: III ZR 258/87). Fehlt es bereits an der öffentlich-rechtlichen Widmung des Weges als Straße, scheidet eine Amtspflichtverletzung von vornherein aus.


OLG Hamm, 30.06.2023 - Az: I-11 U 51/22

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0630.11U51.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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