Laubfall und Verschmutzungen durch Nachbarsbäume begründen keinen Entschädigungsanspruch, wenn es sich um jahreszeitlich bedingte, zumutbare Einwirkungen handelt und die Bäume zudem unter dem Schutz einer kommunalen Baumschutzsatzung stehen.
Laubabfall, Bucheckern, Blüten und ähnliche pflanzliche Immissionen von Bäumen eines Nachbargrundstücks gehören zu den „ähnlichen Einwirkungen“ im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB . Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist zunächst, dass diese Einwirkungen die Benutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, der Betroffene sie dulden muss und sie eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen.
Maßgebend für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Einwirkung ist das Ausmaß, in dem die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird. Abzustellen ist dabei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. In diese Bewertung fließen auch wertende Gesichtspunkte ein, insbesondere das in der Bevölkerung verbreitete Umweltbewusstsein und das Interesse an der Erhaltung gewachsener Baumbestände.
Jahreszeitlich bedingte Einwirkungen wie das Abfallen von Laub, Früchten oder Zweigen, die einen jährlichen Reinigungsaufwand von etwa 72 Stunden sowie das Sammeln von ca. 80-120 Säcken Laub und das Säubern von Dachrinnen und Abwasserkanälen erfordern, erreichen die Wesentlichkeitsschwelle grundsätzlich nicht. Es handelt sich um zeitlich beschränkte Einwirkungen, deren Beseitigung einen relativ geringen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert und die ein durchschnittlich empfindender Anwohner ohne Entschädigungsverlangen hinzunehmen hat. Der Begriff der Wesentlichkeit unterliegt dabei einem ständigen Wandel entsprechend der Veränderung allgemeiner Umweltverhältnisse: Ein geschärftes gesellschaftliches Bewusstsein für den Erhalt herkömmlicher Baumbestände ist zu berücksichtigen, da eine großzügige Zubilligung von Ausgleichsansprüchen dazu führen würde, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigten, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen.
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