Wer außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 bis 50 km/h überschreitet, muss regelmäßig mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Die Geldbuße kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen herabgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Poliscan Speed eingesetzt. Einsatz im geeichten Zustand und Beachtung der Gebrauchsanweisung wurden durch das unterzeichnete Messprotokoll sowie den Eichschein belegt. Auch die Richtigkeit der Beschilderung konnte durch Verlesung eines am Tattag erstellten und überprüften Beschilderungsplans festgestellt werden, obwohl die Betroffene diese zunächst bezweifelt hatte.
Fahrverbot und Bußgeld bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften stellt einen bußgeldbewehrten Verkehrsverstoß gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG dar. Maßgeblich für die Ahndung ist die durch Verkehrszeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit. Diese muss für Fahrzeugführende deutlich erkennbar und ordnungsgemäß aufgestellt sein. Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung, wie vorliegend durch das Zeichen 274, wirksam angeordnet, besteht die Pflicht zur Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war auf einer Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit beidseitig auf 60 km/h beschränkt. Gemessen wurden 110 km/h, nach Abzug der Toleranz von 4 km/h verblieben 106 km/h und damit eine vorwerfbare Überschreitung von 46 km/h.Wie kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden?
Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann auf standardisierten Messverfahren beruhen, sofern diese ordnungsgemäß eingesetzt und dokumentiert wurden. Ein gültig geeichtes Messgerät, die Einhaltung der Bedienungsanleitung und die urkundsbeweisliche Verlesung von Messprotokoll und Eichschein genügen den Anforderungen an die Beweisführung. Die Verlesung dieser Unterlagen ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zulässig.Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Poliscan Speed eingesetzt. Einsatz im geeichten Zustand und Beachtung der Gebrauchsanweisung wurden durch das unterzeichnete Messprotokoll sowie den Eichschein belegt. Auch die Richtigkeit der Beschilderung konnte durch Verlesung eines am Tattag erstellten und überprüften Beschilderungsplans festgestellt werden, obwohl die Betroffene diese zunächst bezweifelt hatte.
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AG Dortmund, 11.10.2022 - Az: 729 OWi - 262 Js 1751/22 - 110/22
ECLI:DE:AGDO:2022:1011.729OWI262JS1751.2.00
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