Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.886 Anfragen

Fahrzeugdiebstahl: Wenn nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter die Leistung der Kaskoversicherung fordert

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei einer Kaskoversicherung für fremde Rechnung kann die Versicherungsleistung nur dann an eine nicht mit dem Versicherten identische Person ausgezahlt werden, wenn diese den Versicherungsschein besitzt oder der Versicherte der Auszahlung an sie zugestimmt hat; zudem muss der Versicherte der Versicherungsnahme selbst zugestimmt haben.

Fehlt es zusätzlich an einem substantiierten Vortrag zu Vorschäden und deren Reparatur, kann der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auch nicht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden.

Versicherung für fremde Rechnung - was verbirgt sich dahinter?

Wird eine Kaskoversicherung von einer Person abgeschlossen, die nicht Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs ist, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG. In diesen Fällen fallen Versicherungsnehmer und Versicherter auseinander: Versicherter ist derjenige, dem das versicherte Interesse - im Regelfall das Eigentum am Fahrzeug - zusteht, während der Versicherungsnehmer lediglich Vertragspartner der Versicherung ist.

Für die Frage, wer die Versicherungsleistung verlangen kann, ordnet § 45 VVG eine differenzierte Regelung an. Nach § 45 Abs. 1 VVG steht die Verfügung über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich dem Versicherten zu. Der Versicherungsnehmer kann die Rechte des Versicherten zwar im eigenen Namen geltend machen; zur Annahme der Leistung ist er jedoch gemäß § 45 Abs. 2 VVG nur befugt, wenn er entweder im Besitz des Versicherungsscheins ist oder der Versicherte seiner Empfangsbefugnis zugestimmt hat. Zusätzlich verlangt § 45 Abs. 3 VVG, dass der Versicherte der Versicherungsnahme durch den Versicherungsnehmer überhaupt zugestimmt hat.

Welche Nachweise sind für die Aktivlegitimation erforderlich?

Wer als Versicherungsnehmer, jedoch nicht als Eigentümer des Fahrzeugs, Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend macht, muss beide Voraussetzungen des § 45 VVG darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Der bloße Besitz einer Abschrift des Versicherungsscheins genügt insoweit nicht; erforderlich ist der Besitz des Originals oder eine entsprechende Zustimmung des Versicherten zur Empfangsbefugnis. Ebenso wenig reicht eine nachträgliche Ermächtigung durch eine Person aus, die selbst nicht (mehr) Eigentümerin des Fahrzeugs ist, etwa weil dieses zur Sicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut übereignet wurde. In einem solchen Fall kommt es nicht auf die Zustimmung des ursprünglichen Käufers, sondern auf die Zustimmung der Sicherungseigentümerin an.

Eine im Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung des Darlehensnehmers, für das finanzierte Fahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen, begründet zwar regelmäßig eine Zustimmung der Sicherungsnehmerin zur Versicherung durch den Darlehensnehmer selbst im Sinne von § 45 Abs. 3 VVG. Diese Zustimmung erstreckt sich jedoch nicht auf eine Versicherung durch einen am Kreditverhältnis gänzlich unbeteiligten Dritten. Andernfalls liefe eine im Darlehensvertrag vereinbarte Abtretung von Versicherungsansprüchen ins Leere, und die Sicherungsnehmerin würde dem Risiko ausgesetzt, ihr Sicherungsgut ohne entsprechende Absicherung durch die Kaskoversicherung zu verlieren.

Welche Anforderungen gelten für die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts?

Neben der Aktivlegitimation muss der Anspruchsteller auch die Höhe des geltend gemachten Schadens - bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig den Wiederbeschaffungswert - substantiiert darlegen. Zwar kommt dem Geschädigten hierbei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Auch eine Schadensschätzung nach dieser Vorschrift setzt jedoch greifbare Tatsachen voraus, die grundsätzlich im Einzelnen darzulegen und zu beweisen sind. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines bloßen „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO nicht zu, wenn es an greifbaren Anhaltspunkten für eine tragfähige Schätzgrundlage fehlt und das richterliche Ermessen andernfalls „vollends in der Luft hängen“ würde.

Sind an dem versicherten Fahrzeug vor dem geltend gemachten Versicherungsfall Vorschäden eingetreten, sind diese für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes unmittelbar von Bedeutung. Der Anspruchsteller muss daher regelmäßig darlegen, welche konkreten Schäden entstanden sind und in welcher Weise diese repariert wurden. Die pauschale Behauptung, das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht instandgesetzt worden, genügt hierfür nicht; ohne konkrete Angaben zu Art und Umfang der Schäden sowie der durchgeführten Reparatur fehlt es an einer tauglichen Schätzgrundlage. Ein hierzu angebotener Zeugenbeweis ist in einem solchen Fall nicht zu erheben, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen selbst nicht hinreichend konkret vorgetragen sind; die Vernehmung liefe dann auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem das versicherte Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl bereits einen reparierten Unfallschaden sowie einen weiteren, in seinem Umfang nicht näher dargelegten Schaden aufwies, ohne dass hierzu nähere Angaben zu Art, Umfang und Reparatur der Schäden gemacht wurden.

Welche Folgen hat das Fehlen einer schlüssigen Schadensdarlegung?

Fehlt es sowohl an der Aktivlegitimation als auch an einer schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe, kann die Klage bereits aus diesen Gründen ohne weitere Aufklärung des Versicherungsfalls selbst abgewiesen werden. Auf die Frage, ob eine Entwendung des Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat oder ob der Versicherer wegen einer arglistigen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist, kommt es in einem solchen Fall nicht mehr entscheidungserheblich an.


OLG Düsseldorf, 29.06.2023 - Az: I-4 U 50/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant