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Cannabiskonsum - Betroffener hat zwei Monate Zeit für die MPU

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist darf die von einer Begutachtungsstelle üblicherweise benötigte Bearbeitungszeit nicht überschreiten, wobei bei drogenbezogenen Gutachten regelmäßig eine Frist von etwa zwei Monaten ausreicht. Ist die Frist nicht von vornherein zu kurz bemessen, obliegt es dem Betroffenen, bei der Begutachtungsstelle auf eine fristgerechte Bearbeitung hinzuwirken und gegebenenfalls selbst eine Fristverlängerung bei der Behörde zu beantragen. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, ist die Forderung eines punktuellen Drogenfreiheitsnachweises im Untersuchungszeitpunkt nicht zu beanstanden.

Wieviel Zeit ist dem Betroffenen zur Beibringung einer MPU zuzugestehen?

Bestehen Zweifel an der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und hierfür eine Frist setzen. Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; persönliche Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers sind dabei nicht maßgeblich. Wird die Gutachtenvorlage nicht im Rahmen einer Ersterteilung, sondern im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt, ist den bestehenden Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachzugehen, da bis zur Klärung des Sachverhalts die Möglichkeit im Raum steht, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und dadurch Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Die Frist dient daher nicht dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zunächst einen hinreichend langen Abstinenznachweis zu erbringen, bevor die Behörde Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergreifen kann.

Die Beibringungsfrist darf in derartigen Fällen die Zeitspanne nicht überschreiten, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung des Gutachtens voraussichtlich benötigt. Für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit Drogenkonsum ist eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - Az: 10 S 404/14; VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - Az: 10 S 1667/15; OVG Saarland, 03.05.2021 - Az: 1 B 30.21; OVG Sachsen, 13.08.2019 - Az: 3 122/19; OVG Thüringen, 19.09.2011 - Az: 2 EO 487/11; OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2009 - Az: 10 B 10508/09).

Welche Mitwirkungsobliegenheiten treffen den Betroffenen bei drohender Fristversäumnis?

Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 bis 5 FeV hat der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Begutachtungsstelle er beauftragt hat; die Behörde übermittelt dieser sodann die zu klärenden Fragen sowie die verwertbaren Unterlagen. Die Untersuchung selbst erfolgt auf Grundlage eines Auftrags des Betroffenen. Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen, sofern die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war und für die Nichtbeibringung kein ausreichender, nicht zu vertretender Grund vorliegt.

Aus diesem Zusammenwirken von behördlicher Amtsermittlung und Mitwirkungspflicht des Betroffenen folgt, dass es dessen Aufgabe als Auftraggeber ist, bei der ausgewählten Begutachtungsstelle auf eine fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken (vgl. VG Gelsenkirchen, 23.06.2020 - Az: 9 K 4695/19; VG Gelsenkirchen, 16.04.2020 - Az: 9 L 54/20; VGH Bayern, 17.04.2019 - Az: 11 CS 19.24; VG Bayreuth, 27.06.2022 - Az: B 1 K 22.128). Teilt die Begutachtungsstelle mit, dass eine fristgerechte Bearbeitung voraussichtlich nicht möglich sei, genügt dies allein nicht, um einen für die Nichtbeibringung ausreichenden, nicht zu vertretenden Grund zu begründen. Vielmehr obliegt es dem Betroffenen, bei der Begutachtungsstelle eine Klärung herbeizuführen, ob die gesetzte Frist eingehalten werden kann.

Ist die von der Behörde gesetzte Frist nicht von vornherein zu kurz bemessen und stellt sich heraus, dass die Begutachtungsstelle den Auftrag nicht fristgerecht bearbeiten kann, entspricht es der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Verlängerung der Beibringungsfrist zu beantragen (vgl. OVG Saarland, 03.05.2021 - Az: 1 B 30/21; VGH Bayern, 18.05.2018 - Az: 11 ZB 18.766). Lehnt die Behörde eine solche Fristverlängerung ohne sachliche Rechtfertigung ab, liegt ein für die Nichtbeibringung ausreichender, nicht zu vertretender Grund vor, der den Schluss auf einen zu verbergenden Eignungsmangel ausschließt. Stellt der Betroffene hingegen keinen entsprechenden Verlängerungsantrag, kann er sich auf eine drohende Fristversäumnis durch die Begutachtungsstelle nicht berufen.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war dem Betroffenen eine Frist von knapp zwei Monaten gesetzt worden, die nach den dargestellten Grundsätzen nicht als von vornherein zu kurz bemessen anzusehen war. Ein Hinwirken auf eine fristgerechte Bearbeitung bei der Begutachtungsstelle sowie ein Antrag auf Fristverlängerung bei der Behörde waren nicht erfolgt, sodass ein die Nichtbeibringung des Gutachtens rechtfertigender Grund nicht vorlag.

Darf die Begutachtungsstelle bei gelegentlichem Cannabiskonsum einen Abstinenznachweis verlangen?

Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber einer Person angeordnet, die gelegentlich Cannabis konsumiert und gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines positiven Gutachtens nicht generell und ohne sachlichen, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls folgenden Grund von einem Abstinenznachweis abhängig machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - Az: 16 B 1697/19). In derartigen Fällen entspricht es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die anordnende Behörde nach einem substantiierten Hinweis des Betroffenen auf eine solche Praxis der Begutachtungsstelle bei dieser nachfragt und auf eine der Rechtslage, insbesondere Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entsprechende Begutachtung hinwirkt. Unterlässt die Behörde einen gebotenen Hinweis, kann eine Fehleinschätzung der Begutachtungsstelle nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, da diese weder von ihm zu vertreten ist noch in seine Risikosphäre fällt; ein Rückschluss auf Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV scheidet dann aus.

Ein substantiierter Hinweis in diesem Sinne setzt voraus, dass der Betroffene konkret darlegt, dass die von ihm ausgewählte Begutachtungsstelle ein positives Gutachten generell und ohne einzelfallbezogenen sachlichen Grund von einem Abstinenznachweis abhängig macht. Allgemeine, nicht auf die konkret beauftragte Stelle bezogene Angaben, etwa von namentlich nicht benannten Beratern oder aus Internetauftritten von Beratungsstellen und anderen Begutachtungsstellen, genügen hierfür nicht.

Von einem unzulässigen generellen Abstinenzerfordernis ist die Forderung eines punktuellen Nachweises der Drogenfreiheit im Zeitpunkt der medizinisch-psychologischen Untersuchung, etwa durch ein Urinscreening, zu unterscheiden. Ein solcher einzelfallbezogener Nachweis der aktuellen Drogenfreiheit betrifft nicht die Frage einer über einen längeren Zeitraum zu belegenden Abstinenz und ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot grundsätzlich nicht zu beanstanden.


VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - Az: 13 S 473/23

ECLI:DE:VGHBW:2023:0621.13S473.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Julia S., Berlin
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
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