Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.140 Anfragen

Vorschäden nicht sauber belegt - Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall bleibt erfolglos

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei widersprüchlichen Tachoständen kann der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nicht verlässlich ermittelt werden, was bereits einem Schadensersatzanspruch entgegensteht. Zudem muss der Geschädigte bei unstreitig vorhandenen Vorschäden im Einzelnen darlegen und beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese fachgerecht behoben wurden - eine pauschale Behauptung der Schadensfreiheit genügt hierfür nicht.

Schadenserstz bei unklaren Laufleistung des Unfallwagens?

Ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall setzt voraus, dass die Schadenshöhe - insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Wiederbeschaffungswert - durch einen Sachverständigen zuverlässig ermittelt werden kann. Weist ein Fahrzeug über mehrere Zeitpunkte hinweg widersprüchliche Kilometerstände auf, fehlt dem Sachverständigen eine wesentliche Anknüpfungstatsache für die Wertermittlung. Ein deutlich sinkender Tachostand zwischen zwei Begutachtungszeitpunkten begründet erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Nutzungsdauer und Fahrzeughistorie und kann dazu führen, dass eine Begutachtung von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. LG Duisburg, 23.01.2014 - Az: 12 S 26/13). Im zu entscheidenden Fall wies das klägerische Fahrzeug im Dezember 2010 einen Tachostand von 195.959 km und im Dezember 2012 einen Tachostand von 203.419 km aus, während bei der Begutachtung im Januar 2014 lediglich eine Laufleistung von 167.857 km dokumentiert war. Diese Unstimmigkeit konnte im Verfahren nicht aufgeklärt werden, sodass eine gerichtliche Begutachtung zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ausschied.

Welche Anforderungen gelten an die Darlegung reparierter Vorschäden?

Ist ein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis bereits einmal oder mehrfach beschädigt worden, trifft den Geschädigten eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast. Er muss die Kausalität zwischen dem aktuellen Unfallereignis und dem geltend gemachten Schaden nachweisen (vgl. KG, 06.06.2007 - Az: 12 U 57/06). Kompatible Schäden - also Schäden, die sowohl durch den neuen als auch durch einen vorangegangenen Unfall verursacht worden sein könnten - sind nicht ersatzfähig, sofern nicht mit der für § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie bereits beim Vorschaden entstanden sind. Der Geschädigte muss daher im Einzelnen darlegen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs nicht bereits zuvor vorhanden waren; hierzu gehört ein konkreter Vortrag zu Art und Umfang der Vorschäden sowie zu deren behaupteter Reparatur (vgl. OLG Hamm, 18.04.1994 - Az: 6 U 116/93; KG, 12.11.2009 - Az: 12 U 9/09).

Genügt die bloße Behauptung einer erfolgten Reparatur?

Beruft sich der Geschädigte darauf, ein unstreitig vorhandener Vorschaden sei vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht behoben worden, reicht eine pauschale Behauptung nicht aus. Erforderlich ist eine hinreichend konkrete Darlegung, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche bestimmte Reparaturmaßnahme beseitigt wurde. Fehlt es an einem solchen Tatsachenvortrag, geht dies zu Lasten des Geschädigten; ein bloßes Beweisangebot durch Zeugen ersetzt den fehlenden Sachvortrag nicht, da die Zeugen mangels konkreter Anknüpfungstatsachen keine überprüfbaren Angaben bestätigen könnten (vgl. LG Hagen, 27.08.2012 - Az: 2 O 93/12). Vorliegend hatte das klägerische Fahrzeug zwei Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012 erlitten, wobei der Schaden aus dem Jahr 2012 ebenfalls die vordere rechte Fahrzeugseite betraf - denselben Bereich, der auch beim streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden sein soll. Der Vortrag, die Vorschäden seien im Zeitpunkt des späteren Erwerbs bereits „behoben“ gewesen, ohne dass einzelne Reparaturmaßnahmen benannt wurden, genügte den dargestellten Anforderungen nicht. Die benannten Zeugen waren mangels greifbaren Tatsachenvortrags nicht zu vernehmen, da eine Beweisaufnahme andernfalls auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre.

Welche Folgen hat das Fehlen einer schlüssigen Darlegung?

Kann der Geschädigte weder eine zuverlässige Wertermittlung durch das Fahrzeug selbst ermöglichen noch die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden schlüssig darlegen, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG insgesamt aus.


AG Leverkusen, 22.05.2015 - Az: 24 C 426/14

ECLI:DE:AGLEV:2015:0522.24C426.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

die Beratung war excellent schnell, umfassend und hat mein Problem voll erfasst.
Franzmann Egon, München
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg