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Beweiswürdigung im Unfallprozess: Fehlende Widersprüche einer Zeugenaussage reichen nicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Zeugenaussage genügt für die richterliche Überzeugungsbildung nicht bereits deshalb, weil sie keine Widersprüche oder Anzeichen einer Falschaussage aufweist. Nach der sogenannten „Nullhypothese“ müssen vielmehr positive Realkennzeichen für ihren Wahrheitsgehalt sprechen.

Den Unfallgeschädigten trifft bei bestrittener Kausalität und vorhandenen Vorschäden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der abgerechnete Schaden nicht bereits vorher in gleicher Art und gleichem Umfang bestand.

Beweismaß und freie Beweiswürdigung

Im Zivilprozess obliegt es der beweisbelasteten Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berechtigt das Gericht dabei, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten; gebunden ist der Richter dabei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Eine Beweiswürdigung muss nicht zwingend sein, um Bestand zu haben - es genügt, dass sie möglich ist und sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann.

Wann darf das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme wiederholen?

Nach den §§ 529, 531 ZPO steht die Wiederholung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht im freien Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die erstinstanzlichen Feststellungen im Fall einer erneuten Beweiserhebung als unrichtig erweisen (vgl. BGH, 02.07.2013 - Az: VI ZR 110/13; BGH, 21.03.2018 - Az: VII ZR 170/17; BGH, 04.09.2019 - Az: VII ZR 69/17; BGH, 08.08.2023 - Az: VIII ZR 20/23). Als konkreter Anhaltspunkt gilt dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus (vgl. BGH, 08.06.2004 - Az: VI ZR 230/03; BGH, 18.10.2005 - Az: VI ZR 270/04; OLG Schleswig, 05.09.2025 - Az: 7 U 29/25; OLG Schleswig, 02.10.2025 - Az: 7 U 48/25).

Reicht eine widerspruchsfreie Zeugenaussage für die Überzeugungsbildung aus?

Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten „Nullhypothese“ reicht es nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen (vgl. BVerfG, 30.04.2003 - Az: 2 BvR 2045/02). Das bloße Fehlen von Widersprüchen oder erkennbaren Anzeichen einer Falschaussage begründet demnach für sich genommen noch keine ausreichende Überzeugungsgrundlage. Vielmehr müssen positive Merkmale hinzutreten, die den Wahrheitsgehalt der Aussage stützen. Eine Partei kann sich im Berufungsverfahren zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre eigene Würdigung der Beweislage an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen.


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OLG Schleswig, 28.05.2026 - Az: 7 U 37/26

ECLI:DE:OLGSH:2026:0528.7U37.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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