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Schätzung des Nutzungsausfalls eines Unfallgeschädigten bei älteren Fahrzeugen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Bemessung des Nutzungsausfalls nach einem Verkehrsunfall rechtfertigt allein ein hohes Fahrzeugalter keine zusätzliche Kürzung über die tabellarische Gruppenherabstufung hinaus. Auch vorhandene, den Nutzungswert nicht spürbar beeinträchtigende Vorschäden führen zu keiner weiteren Reduzierung des Anspruchs.

Wie wird die Höhe des Nutzungsausfalls nach einem Verkehrsunfall bestimmt?

Die Höhe des Nutzungsausfalls ist gemäß § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen. Als Schätzgrundlage dient regelmäßig die Nutzungsausfalltabelle nach Küppershaus/Sanden/Danner, die Fahrzeuge nach Typ und Ausstattung in Gruppen mit unterschiedlichen Tagessätzen einordnet. Bei fortgeschrittenem Fahrzeugalter ist nach dieser Systematik eine Herabstufung um mehrere Gruppen vorzunehmen, um den technischen Fortschritt sowie den gestiegenen Komfort- und Sicherheitsstandard neuerer Fahrzeuge auszugleichen.

Vorliegend erfolgte ausgehend von der ursprünglichen Einordnung in Gruppe E eine Herabstufung um zwei Stufen in Gruppe C, was einem Tagessatz von 35,00 Euro entsprach.

Rechtfertigt das Fahrzeugalter eine zusätzliche Kürzung über die Gruppenherabstufung hinaus?

Eine über die tabellarische Gruppenherabstufung hinausgehende Reduzierung des Ersatzanspruchs allein wegen des Fahrzeugalters ist nicht geboten. Der Ausgleich des technischen Fortschritts sowie des Komfort- und Sicherheitszuwachses wird bereits durch die Herabstufung innerhalb der Fahrzeuggruppen abgebildet. Eine gesonderte Einschränkung des Nutzungswertes lässt sich allein aus dem fortgeschrittenen Alter eines Fahrzeugs nicht herleiten.

Wirken sich Vorschäden mindernd auf den Anspruch aus?

Auch vorhandene Vorschäden führen nicht automatisch zu einer weiteren Kürzung des Nutzungsausfalls. Maßgeblich ist, ob die Vorschäden den Nutzungswert des Fahrzeugs für den Nutzer spürbar beeinträchtigen. Rein optische oder die Substanz betreffende Schäden ohne Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit reichen hierfür nicht aus. Vorliegend betraf dies reparierte Vorschäden an Motorhaube, Seitenwänden und Karosserieaußenwänden sowie nicht reparierte Korrosionsschäden an den Seitenwänden - Beeinträchtigungen, die den Nutzungswert nicht fühlbar einschränken. Abzugrenzen sind derartige Fälle von Fällen, in denen die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs unmittelbar betroffen ist, etwa bei einer undichten Frontscheibe oder einem undichten Verdeck (vgl. BGH, 20.10.1987 - Az: X ZR 49/86).


AG Solingen, 30.06.2016 - Az: 14 C 33/16

ECLI:DE:AGSG:2016:0630.14C33.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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