Eine zeitlich verzögerte Unfallaufnahme, die keine Auswirkungen auf den Eintritt oder die Feststellung eines Versicherungsfalles hat und die Feststellung oder der Umfang der Leistungspflicht der Versicherung nicht berührt, stellt keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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