Eine zeitlich verzögerte Unfallaufnahme, die keine Auswirkungen auf den Eintritt oder die Feststellung eines Versicherungsfalles hat und die Feststellung oder der Umfang der Leistungspflicht der Versicherung nicht berührt, stellt keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar.
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AG Leverkusen, 14.06.2013 - Az: 25 C 749/12
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