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Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ist auch bei ungeeichten Tacho zulässig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tacho ist verwertbar, wenn bei gleichbleibendem Abstand und ausreichender Messstrecke ein Sicherheitsabschlag von 20 % vom abgelesenen Wert vorgenommen wird.

Zulässigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho

Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Wege der Nachfahrt mittels eines nicht geeichten Tachometers ist nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung als Beweismittel im Bußgeldverfahren geeignet. Voraussetzung ist, dass bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen dem vorausfahrenden und dem nachfahrenden Fahrzeug den abgelesenen Tachowert nicht überschreitet, der Abstand während der Messung annähernd konstant bleibt und die zurückgelegte Nachfahrstrecke mindestens das Fünffache dieses Abstands beträgt (vgl. OLG Hamm, 07.02.2013 - Az: 1 RBs 5/13; OLG Jena, 26.05.2009 - Az: 1 Ss 124/09). Sind diese Kriterien erfüllt, genügt ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Tachowerts, um mögliche Fehlerquellen und Messungenauigkeiten hinreichend zu kompensieren. Zusätzliche Abzüge sind grundsätzlich nicht erforderlich; nur bei besonderen Umständen wie schlechter Sicht, Dunkelheit oder ein- beziehungsweise ausscherenden Fahrzeugen bedarf es gesonderter tatsächlicher Feststellungen (vgl. OLG Hamm, 15.09.2011 - Az: 2 RBs 108/11).

Im zu entscheidenden Fall wurde die Messung durch ein ziviles Fahrzeug der Bereitschaftspolizei über eine Strecke von 1.400 Metern bei konstantem Abstand von etwa 100 Metern durchgeführt und anhand von markanten Anhaltspunkten sowie Leitpfosten nachvollziehbar dokumentiert. Die geforderte Mindestmessstrecke des Fünffachen des Abstands war damit deutlich überschritten, sodass die Verwertbarkeit der Messung nicht zu beanstanden war.

Welche Anforderungen bestehen an die Beweiswürdigung bei der Nachfahrt-Messung?

Die Verlässlichkeit der Distanzeinschätzung durch geschulte Polizeibeamte kann regelmäßig zugrunde gelegt werden, insbesondere wenn diese über einschlägige Erfahrung mit vergleichbaren Verfolgungsfahrten verfügen und ihre Einschätzung anhand objektiver Anhaltspunkte wie Beschilderung oder Kilometerangaben nachträglich verifizieren können. Geringfügige Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte stehen der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegen, sofern die Mindestanforderungen an Messstrecke und Abstand im Übrigen erfüllt sind.

Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsverstößen

Eine erhebliche relative Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann indiziell für ein vorsätzliches Handeln sprechen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung durch gut sichtbare und mehrfach angebrachte Verkehrszeichen angeordnet und für einen durchschnittlichen Kraftfahrer ohne Weiteres erkennbar war (vgl. OLG Koblenz, 17.10.2012 - Az: 2 SsBs 76/12). Für die Annahme von Vorsatz reicht die bloße Erkennbarkeit der Beschilderung jedoch nicht aus; erforderlich sind zusätzlich Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrzeugführer die eigene überhöhte Geschwindigkeit sensorisch wahrnehmen musste, etwa durch die Geschwindigkeit der vorbeiziehenden Landschaft, das Motorengeräusch oder spürbare Fahrzeugvibrationen. Bei einer absolut betrachtet moderaten Geschwindigkeit lässt sich ein solcher zwingender Rückschluss auf ein Wissen um die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ohne Weiteres ziehen, auch wenn die relative Überschreitung erheblich ausfällt.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Betroffenen nach Toleranzabzug eine Geschwindigkeit von 104 km/h bei zulässigen 60 km/h vorgeworfen, was einer relativen Überschreitung von 73 % entspricht. Trotz dieser erheblichen relativen Abweichung wurde die absolute Geschwindigkeit als nicht so hoch bewertet, dass zwingend von einem sensorischen Wahrnehmen der Überschreitung auszugehen gewesen wäre. Die Einlassung des Betroffenen, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bemerkt zu haben, konnte daher nicht widerlegt werden, sodass von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen war. Bei anderer Bewertung der sensorischen Wahrnehmbarkeit wäre auch eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns in Betracht gekommen (vgl. OLG Koblenz, 07.05.2014 - Az: 2 SsBs 22/14; OLG Celle, 28.10.2013 - Az: 322 SsRs 280/13).


AG Landstuhl, 05.06.2014 - Az: 2 OWi 4286 Js 1100/14

ECLI:DE:AGLANDS:2014:0605.2OWI4286JS1100.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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