Ein Geschwindigkeitsverstoß kann durch Hinterherfahren mit einem ungeeichten Tacho festgestellt werden. Ein Sicherheitsabschlag von 20 % des abgelesenen Wertes ist ausreichend. Dies gilt zumindest dann, wenn bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen vorausfahrendem Kfz und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt, der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt.
OLG Hamm, 07.02.2013 - Az: III-1 RBs 5/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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