Das Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs wegen nachträglicher Veränderungen setzt voraus, dass durch die Änderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist; eine rein abstrakte Gefährdung genügt nicht und muss von der Verwaltungsbehörde konkret ermittelt werden.
Weder die bloße Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die reine Möglichkeit einer Gefährdung genügen, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Notwendig ist, dass durch die Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Das erforderliche Maß dieser Gefahr lässt sich nicht abstrakt und absolut bestimmen, sondern hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Behörden und Gerichte haben daher für jeden Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (vgl. BGH, 11.12.2019 - Az: VIII ZR 361/18).
Eine rein abstrakte Gefährdung genügt demnach nicht für das Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis. Umgekehrt bedarf es jedoch auch nicht der Feststellung einer konkreten Gefährdung; ausreichend, aber auch erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, 11.12.2019 - Az: VIII ZR 361/18; OLG Düsseldorf, 10.05.1995 - Az: 5 Ss (OWi) 147/95 - (OWi) 68/95 I; OLG Koblenz, 10.10.2019 - Az: 3 OWi 6 SsRs 299/19; VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - Az: 10 S 1857/09).
Welcher Fragestellung lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Entscheidung befasst sich mit zwei eigenständigen Rechtsfragen: Zum einen mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs nach § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) infolge nachträglicher Veränderungen, zum anderen mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer endgültigen Rückgabe eines Bußgeldverfahrens an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).Wann erlischt die Betriebserlaubnis bei nachträglichen Veränderungen?
Das Fehlen einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Teile eines Fahrzeugs im Sinne des § 22 StVZO - hier für Felgen, sofern hierfür weder eine Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21, 22 Abs. 2 S. 4 StVZO noch ein Nachtrag zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach § 22 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StVZO vorliegt - führt nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Erforderlich ist vielmehr, dass die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. BGH, 11.12.2019 - Az: VIII ZR 361/18).Weder die bloße Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die reine Möglichkeit einer Gefährdung genügen, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Notwendig ist, dass durch die Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Das erforderliche Maß dieser Gefahr lässt sich nicht abstrakt und absolut bestimmen, sondern hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Behörden und Gerichte haben daher für jeden Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (vgl. BGH, 11.12.2019 - Az: VIII ZR 361/18).
Reicht eine abstrakte Gefährdung aus?
Eine in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO regelmäßig erfüllt seien, wenn Änderungen vorgenommen würden, die das Fahrverhalten beeinflussten - was bei Änderungen an Reifen, Felgen und Fahrwerk ohne weiteres der Fall sei (vgl. OLG Bamberg, 02.03.2005 - Az: 3 U 129/04) - trifft nicht zu. Zwar mag bei Veränderungen an den Rädern eines Fahrzeugs ein Indiz für eine zu erwartende Gefährdung bestehen, weil diese für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind. Die erforderliche Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung setzt jedoch Feststellungen zu Art und Typ der geänderten Bereifung, zu Art und Umfang der Abweichung vom Originalzustand sowie zu dem Einfluss dieser Abweichung auf die Verkehrssicherheit voraus (vgl. BGH, 11.12.2019 - Az: VIII ZR 361/18).Eine rein abstrakte Gefährdung genügt demnach nicht für das Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis. Umgekehrt bedarf es jedoch auch nicht der Feststellung einer konkreten Gefährdung; ausreichend, aber auch erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, 11.12.2019 - Az: VIII ZR 361/18; OLG Düsseldorf, 10.05.1995 - Az: 5 Ss (OWi) 147/95 - (OWi) 68/95 I; OLG Koblenz, 10.10.2019 - Az: 3 OWi 6 SsRs 299/19; VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - Az: 10 S 1857/09).
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AG Landstuhl, 10.07.2023 - Az: 1 OWi 4396 Js 6726/23 jug
ECLI:DE:AGLANDS:2023:0710.1OWI4396JS6726.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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