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Sind Mietwagenkosten nach Unfall trotz geringer Fahrleistung nach einem Unfall zu ersetzen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Geschädigter kann Mietwagenkosten auch dann in voller Höhe ersetzt verlangen, wenn das Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen genutzt wurde, sofern ein schutzwürdiges Nutzungsinteresse besteht. Zur Schadensschätzung kann die Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % sowie ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 3 % gerechtfertigt sein können.

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten trotz geringer Fahrleistung

Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten grundsätzlich nur, soweit die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll war. Eine geringe tatsächliche Fahrleistung während der Mietdauer kann zwar ein Indiz für die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung darstellen, schließt einen Ersatzanspruch jedoch nicht automatisch aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es maßgeblich auf die konkret gefahrene Kilometerleistung ankommt (vgl. BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 290/11). Ergänzend ist anerkannt, dass ein Ersatzanspruch auch dann besteht, wenn das beschädigte Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere nahestehende Person angeschafft wurde und dieses Fahrzeug während der Reparatur- bzw. Ausfallzeit tatsächlich genutzt worden wäre (vgl. OLG Frankfurt, 16.06.1994 - Az: 3 U 203/92; OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - Az: I-1 U 220/10).

Vorliegend wurde das verunfallte Fahrzeug in erster Linie von einem Familienangehörigen genutzt, dessen berufliche und gesundheitliche Situation eine ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs erforderlich machte. Ein besonderer Nutzungsbedarf kann sich dabei auch aus gesundheitlichen Einschränkungen oder aus Arbeitszeiten ergeben, die eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch ausschließen.

Welche Schätzgrundlage ist für den Normaltarif maßgeblich?

Die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten obliegt gemäß § 287 ZPO dem tatrichterlichen Ermessen. Eine bestimmte Schätzgrundlage schreibt die Vorschrift nicht vor; in geeigneten Fällen können jedoch Listen oder Tabellen herangezogen werden (vgl. BGH, 10.07.1984 - Az: VI ZR 262/82; BGH, 08.12.1987 - Az: VI ZR 53/87; BGH, 23.11.2004 - Az: VI ZR 357/03; BGH, 09.12.2008 - Az: VI ZR 173/07; BGH, 09.06.2009 - Az: VI ZR 110/08; BGH, 22.02.2011 - Az: VI ZR 353/09). Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Schätzung geeignet, wobei der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens durch Zu- oder Abschläge von den sich aus den Listen ergebenden Werten abweichen kann.


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AG Bad Neustadt/Saale, 31.03.2026 - Az: 1 C 185/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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