Hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs anhand von drei Angeboten des regionalen Gebrauchtwagenmarktes ermittelt, darf der Geschädigte das Fahrzeug zum höchsten dieser Gebote verkaufen. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers muss zuvor nicht eingebunden werden und kann den Geschädigten nicht auf ein späteres, höheres Restwertangebot verweisen.
Der Kreis der für den Geschädigten relevanten Restwertkäufer ist eingeschränkt. Maßgeblich ist der Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde. Der Bundesgerichtshof stellt bei der Ermittlung des Restwertes auf den regionalen allgemeinen Markt ab (vgl. BGH, 12.07.2005 - Az: VI ZR 132/04) und hat diese Eingrenzung bestätigt (vgl. BGH, 13.10.2009 - Az: VI ZR 318/08). Der Sachverständige hat den maßgeblichen Restwert daher aus der Sicht des Geschädigten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln.
Der Geschädigte muss sich dagegen nicht auf Angebote von Sondermärkten verweisen lassen, etwa auf Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer, die über das Internet eingeschaltet werden (vgl. BGH, 13.01.2009 - Az: VI ZR 205/08).
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und darf damit grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt er, wenn er das Fahrzeug zu dem höchsten im Gutachten aufgeführten Preis veräußert.
Im zu entscheidenden Fall wies das Gutachten drei Restwertangebote regionaler Autohäuser bzw. Händler (2.500 EUR, 2.450 EUR und 2.210 EUR) aus. Der Verkauf zum höchsten Gebot von 2.500 EUR war daher nicht zu beanstanden. Das erst danach vom Versicherer übermittelte, höhere Restwertangebot von 3.300 EUR blieb unberücksichtigt. Der Geschädigte konnte deshalb den Wiederbeschaffungsaufwand auf Grundlage des Gutachtenrestwertes (7.350 EUR abzüglich 2.500 EUR = 4.850 EUR) abrechnen. Der Anspruch auf die restlichen 800 EUR war nebst Verzugszinsen begründet (§§ 286, 288, 247 BGB).
Welche Restwertkäufer muss der Geschädigte berücksichtigen?
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bemisst sich der Fahrzeugschaden nach dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, den das beschädigte Fahrzeug noch hat. Streit entsteht regelmäßig darüber, in welcher Höhe der Restwert anzusetzen ist: Ein niedriger Restwert erhöht den Ersatzanspruch des Geschädigten, ein hoher Restwert mindert ihn. Kfz-Haftpflichtversicherer legen daher häufig eigene, höhere Restwertangebote vor.Der Kreis der für den Geschädigten relevanten Restwertkäufer ist eingeschränkt. Maßgeblich ist der Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde. Der Bundesgerichtshof stellt bei der Ermittlung des Restwertes auf den regionalen allgemeinen Markt ab (vgl. BGH, 12.07.2005 - Az: VI ZR 132/04) und hat diese Eingrenzung bestätigt (vgl. BGH, 13.10.2009 - Az: VI ZR 318/08). Der Sachverständige hat den maßgeblichen Restwert daher aus der Sicht des Geschädigten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln.
Der Geschädigte muss sich dagegen nicht auf Angebote von Sondermärkten verweisen lassen, etwa auf Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer, die über das Internet eingeschaltet werden (vgl. BGH, 13.01.2009 - Az: VI ZR 205/08).
Wann darf der Geschädigte das Fahrzeug ohne Rücksprache mit dem Versicherer verkaufen?
Hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert unter Einholung von drei Angeboten auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ermittelt, genügt das Gutachten diesen Anforderungen. Der Geschädigte kann das Fahrzeug dann zu dem höchsten im Gutachten genannten Restwertgebot verkaufen. Der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers muss er zuvor weder das Gutachten vorlegen noch Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwertangebotes geben. Ein Zuwarten auf ein Angebot des Versicherers ist nicht erforderlich.Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens und darf damit grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt er, wenn er das Fahrzeug zu dem höchsten im Gutachten aufgeführten Preis veräußert.
Im zu entscheidenden Fall wies das Gutachten drei Restwertangebote regionaler Autohäuser bzw. Händler (2.500 EUR, 2.450 EUR und 2.210 EUR) aus. Der Verkauf zum höchsten Gebot von 2.500 EUR war daher nicht zu beanstanden. Das erst danach vom Versicherer übermittelte, höhere Restwertangebot von 3.300 EUR blieb unberücksichtigt. Der Geschädigte konnte deshalb den Wiederbeschaffungsaufwand auf Grundlage des Gutachtenrestwertes (7.350 EUR abzüglich 2.500 EUR = 4.850 EUR) abrechnen. Der Anspruch auf die restlichen 800 EUR war nebst Verzugszinsen begründet (§§ 286, 288, 247 BGB).
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AG Kulmbach, 08.05.2014 - Az: 70 C 678/13
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