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Mietwagenkosten nach Unfall: Muss der Geschädigte nach günstigeren Tarifen fragen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Geschädigter muss vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur dann von sich aus nach einem günstigeren Tarif fragen, wenn der ihm angebotene Preis den einschlägigen Tarif der Schwacke-Liste um mehr als 50 % übersteigt. Pauschale Internetangebote überregionaler Autovermieter ohne Bezug zum Unfallzeitpunkt, ohne Vollkaskoschutz, mit Kilometerbegrenzung und unter Verfügbarkeitsvorbehalt genügen nicht, um die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Geschädigte gemäß § 249 BGB Ersatz der Kosten für ein Ersatzfahrzeug verlangen, soweit diese zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind. Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die Aufwendungen in der konkreten Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Bemessung der Höhe des ersatzfähigen Mietwagenschadens steht dem Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu.

Welche Schätzgrundlage darf das Gericht heranziehen?

Die Art der Schätzgrundlage ist gesetzlich nicht vorgegeben. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste als Grundlage einer Schadensschätzung dienen. Der Tatrichter ist dabei nicht gehindert, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen Listen durch Zu- oder Abschläge abzuweichen. Die Schadenshöhe darf jedoch nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, 17.05.2011 - Az: VI ZR 142/10).

Wann besteht eine Pflicht des Geschädigten zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif?

Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich nicht auf den - regelmäßig höheren - Unfallersatztarif berufen, wenn ihm bekannt war oder bei zumutbarer Nachfrage hätte bekannt sein müssen, dass ein kostengünstigerer Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Dies ist eine im Rahmen des § 254 BGB zu verortende Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, 04.07.2006 - Az: VI ZR 237/05). Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist.

Von dieser Erforderlichkeitsfrage ist die Frage zu unterscheiden, wann für den Geschädigten überhaupt Anlass bestand, nach einem günstigeren Tarif zu fragen oder weitere Erkundigungen einzuholen. Ein solcher Anlass besteht, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen wie etwa einschlägigem Sonderwissen des Geschädigten, regelmäßig nur dann, wenn sich diesem aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens von den Preisen der Schwacke-Liste Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH, 04.07.2006 - Az: VI ZR 237/05).


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OLG Dresden, 31.07.2013 - Az: 7 U 1952/12

ECLI:DE:OLGDRES:2013:0731.7U1952.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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