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E-Scooter-Unfall: Wer betrunken, zu zweit und falsch herum fährt, haftet allein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein E-Scooter-Fahrer, der auf einem Radweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung fährt, verbotswidrig eine zweite Person mitnimmt und dabei alkoholisiert ist, haftet für die Folgen eines Unfalls mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug in vollem Umfang. Die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs tritt in einem solchen Fall vollständig hinter dem überwiegenden Verschulden des E-Scooter-Fahrers zurück.

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Kraftfahrzeug und E-Scooter

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem E-Scooter richtet sich die Haftungsverteilung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 17 StVG i.V.m. § 9 StVG bzw. § 254 BGB, wonach im Rahmen einer Abwägung die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten gegenüberzustellen sind. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass von jedem am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeug - unabhängig von der Antriebsart - eine Betriebsgefahr ausgeht, die in die Abwägung einzustellen ist.

Wann tritt die Betriebsgefahr vollständig zurück?

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann jedoch vollständig zurücktreten, wenn feststeht, dass der Unfall ganz überwiegend oder ausschließlich durch ein grob verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten des anderen Unfallbeteiligten verursacht wurde und ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß auf der anderen Seite nicht nachweisbar ist. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtwürdigung der festgestellten Pflichtverstöße und ihrer Auswirkung auf das Unfallgeschehen.

Welche Verkehrsverstöße wurden dem E-Scooter-Fahrer vorliegend zur Last gelegt?

Vorliegend stützte das Gericht die Alleinhaftung des E-Scooter-Fahrers auf mehrere kumulativ vorliegende Verkehrsverstöße. Zum einen befuhr der Fahrer den Radweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 eKFV, welcher die Nutzung von Radwegen durch Führer von Elektrokleinstfahrzeugen nur in der jeweils zulässigen Fahrtrichtung gestattet. Zum anderen nutzte er den E-Scooter entgegen § 8 eKFV gemeinsam mit einer weiteren Person, obwohl Elektrokleinstfahrzeuge nach dieser Vorschrift nur zur Beförderung einer einzelnen Person zugelassen sind.

Ist die Mitnahme einer zweiten Person ein bloßer Formverstoß?

Nach den Ausführungen des Gerichts handelt es sich bei dem Verstoß gegen das Mitnahmeverbot nicht um eine rein formale Ordnungswidrigkeit. Die Beförderung einer zweiten Person verändert die Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse des Fahrzeugs und erhöht dadurch die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich. Der Verstoß gegen § 8 eKFV wirkt sich damit unmittelbar auf die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs und mithin auf das Unfallgeschehen selbst aus.

Welche Bedeutung hatte die festgestellte Alkoholisierung?

Ergänzend berücksichtigte das Gericht eine bei dem E-Scooter-Fahrer festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l Atemalkoholkonzentration. Zwar konnte eine hierdurch bedingte Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen werden, jedoch wertete das Gericht die Alkoholisierung als Umstand, der die ohnehin bestehenden Sorgfaltspflichten des Fahrers zusätzlich erhöhte.

Rechtsfolge: Alleinhaftung trotz grundsätzlich bestehender Betriebsgefahr

In der Gesamtschau der genannten Pflichtverstöße - Fahren entgegen der zulässigen Fahrtrichtung, verbotswidrige Mitnahme einer zweiten Person und Alkoholisierung - gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten des E-Scooter-Fahrers derart schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs vollständig zurücktritt. Dem Fahrer des Kraftfahrzeugs war demgegenüber kein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nachweisbar. Im Ergebnis wurden der Halter bzw. Fahrer des E-Scooters sowie dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zur vollständigen Erstattung des entstandenen Sachschadens, bestehend aus Reparaturkosten und Sachverständigenkosten, verurteilt.


AG München, 16.03.2026 - Az: 331 C 25435/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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