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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Rotlichtverstoß und eine daran anschließende Unfallflucht stehen in der Regel nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern der Tatmehrheit, da die vorausgegangene Ordnungswidrigkeit bereits vollendet und beendet ist, wenn der Täter den Entschluss zur Flucht fasst. Beide Zuwiderhandlungen sind daher grundsätzlich gesondert im Fahreignungsregister zu bewerten und können in der Summe zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Worum geht es bei der Punktebewertung mehrerer Verkehrsverstöße?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Zuwiderhandlung. Fraglich wird die Punkteberechnung insbesondere dann, wenn mehrere Verstöße in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen werden - etwa wenn auf einen Verkehrsverstoß unmittelbar eine Unfallflucht folgt.

Wann bleibt eine Zuwiderhandlung bei der Punkteberechnung außer Betracht?

Für Zuwiderhandlungen, die vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (StVG a. F.) eine Sonderregel: Wird durch eine Handlung gegen mehrere Vorschriften verstoßen, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Der Begriff der „Handlung" orientiert sich dabei an dem strafrechtlichen Handlungsbegriff der §§ 52, 53 StGB sowie der §§ 19, 20, 21 OWiG und erfasst damit vor allem Fälle der Tateinheit sowie der natürlichen Handlungseinheit.

Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtung auch für einen Dritten als einheitlich zusammengefasstes Tun erscheint und auf einer einheitlichen Willensbetätigung im Sinne derselben Willensrichtung beruht (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 24 StVG Rn. 58).


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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - Az: 16 B 1177/18

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0307.16B1177.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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