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Eigenmächtige Fahrrad-Probefahrt im Geschäft: Haftet der Händler bei einem Sturz?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer in einem Selbstbedienungswarenhaus eigenmächtig eine Probefahrt mit einem ausgestellten, lediglich vormontierten Fahrrad unternimmt, handelt außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der Verkaufsräume. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers liegt in diesem Fall nicht vor, da dieser nicht mit einer eigenmächtigen Nutzung der Ausstellungsstücke zu Fahrzwecken rechnen muss.

Welche Maßstäbe gelten für die Verkehrssicherungspflicht im Einzelhandel?

Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt - etwa durch die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs oder die Ausstellung von Waren -, trifft die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung einer Schädigung Dritter erforderlich und zumutbar sind. Eine absolute Gefahrenfreiheit ist dabei nicht erreichbar und wird auch nicht geschuldet. Maßgeblich ist vielmehr eine Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person: Erforderlich sind nur jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und denen sich der Betroffene durch eigene Sorgfalt entziehen kann, muss hingegen nicht gesondert geschützt werden.

Stellt die eigenmächtige Probefahrt mit einem Ausstellungsfahrrad eine bestimmungsgemäße Nutzung dar?

Das Ausstellen von Waren in einem Selbstbedienungswarenhaus dient grundsätzlich der Besichtigung durch die Kunden, nicht jedoch deren probeweiser Nutzung. Die eigenmächtige Vornahme einer Probefahrt mit einem ausgestellten Fahrrad innerhalb der Verkaufsräume stellt demnach keine bestimmungsgemäße, sondern eine fernliegende bestimmungswidrige Nutzung dar. Dies gilt auch dann, wenn keine ausdrücklichen Hinweisschilder vorhanden sind, die eine Probefahrt untersagen oder auf eine bloße Vormontage der ausgestellten Fahrräder hinweisen. Allein die tatsächliche Möglichkeit einer Probefahrt begründet noch keine Gestattung; hierfür wären eindeutige gestalterische Maßnahmen, etwa die Markierung einer Fahrstrecke, erforderlich.

Welche Sorgfaltsanforderungen treffen den Kunden vor einer Probefahrt?

Der Betreiber eines Warenhauses darf davon ausgehen, dass ein umsichtiger und verständiger Kunde vor einer Probefahrt mit einem ausgestellten Fahrrad Rücksprache mit dem Personal hält. Zudem muss er nicht damit rechnen, dass ein Kunde ein Fahrrad ohne vorherige sorgfältige Prüfung auf Fahr- und Verkehrstauglichkeit nutzt - eine Pflicht, die auch im öffentlichen Straßenverkehr besteht. Das eigenmächtige Befahren eines Verkaufsraums mit einem Fahrrad löst zudem erhebliche Gefahren für den Fahrer selbst, andere Kunden und die ausgestellte Ware aus, mit denen der Betreiber nicht rechnen muss, insbesondere wenn keine verkehrsregelnden Maßnahmen oder Hinweise für Fußgänger auf möglichen Fahrradverkehr vorhanden sind.

Wie wirkt sich ein nachträgliches Aufstellen von Warnschildern auf die Haftungsfrage aus?

Beseitigt der Verkehrssicherungspflichtige nach einem Schadensereignis eine mögliche Gefahrenquelle, etwa durch das nachträgliche Aufstellen von Hinweisschildern, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass hierzu im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bereits zuvor eine Verpflichtung bestanden hätte (vgl. OLG Frankfurt, 18.10.2007 - Az: 1 U 100/07). Ebenso ist eine etwaige Entschuldigung des Personals gegenüber dem Geschädigten nicht als Anerkenntnis einer Pflichtverletzung zu werten.

Welche Folgen hätte ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten?

Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung unterstellt würde, etwa weil eine Probefahrt nicht ausdrücklich untersagt war, wäre regelmäßig von einem ganz erheblichen Mitverschulden des Geschädigten auszugehen, wenn dieser ohne vorherige Nachfrage beim Personal und ohne ausreichende Prüfung des Gegenstands eine eigenmächtige Nutzung vornimmt. Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde dieses Mitverschulden mit 100 % bewertet, sodass ein etwaiger Anspruch hierdurch vollständig kompensiert worden wäre.


AG Hanau, 18.12.2019 - Az: 39 C 110/19 (19)

ECLI:DE:AGHANAU:2019:1218.39C110.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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