Ein Verkehrssicherungspflichtiger ist nicht allein aus der Tatsache, daß eine Fahrbahn auch von Fußgängern überquert werden darf, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Straßennetz für Fußgänger völlig gefahrlos oder ein Überqueren der Fahrbahn an jeder Stelle völlig gefahrlos
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OLG Frankfurt, 18.10.2007 - Az: 1 U 100/07
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