Der Betreiber einer Waschstraße verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er weder eine technische Notabschaltung vorhält noch eine manuelle Überwachung des Waschvorgangs sicherstellt, obwohl Auffahrunfälle durch verlorene Schlepprollen bekanntermaßen wiederkehrend auftreten. Ist eine technische Kontrolle nicht möglich oder nicht nachweisbar, erhöhen sich die Anforderungen an eine manuelle Überwachung entsprechend, insbesondere wenn bereits eine Videoüberwachungsanlage vorhanden ist.
Eine Verkehrssicherung, die jede denkbare Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar und wird auch nicht geschuldet. Maßgeblich ist vielmehr die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also die Frage, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Es genügen daher diejenigen Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des jeweils betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, 02.10.2012 - Az: VI ZR 311/11). Der Kunde einer Waschstraße darf danach erwarten, dass - technisch oder auf sonstige Weise - verhindert wird, dass hintereinander befindliche Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn ein vorausfahrender Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Ein solches Fehlverhalten einzelner Kunden gilt angesichts zahlreicher hierzu veröffentlichter Gerichtsentscheidungen und entsprechender Warnhinweise in Waschstraßen als nicht ungewöhnlich, sondern als vorhersehbares und einzukalkulierendes Risiko.
Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers?
Betreiber von Waschstraßen übernehmen mit der Aufnahme eines Kundenfahrzeugs in ihre Obhut eine vertragliche Nebenpflicht, dieses vor Schäden zu bewahren. Kommt es während des automatisierten Waschvorgangs zu einer Beschädigung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Betreiber die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und sich hieraus ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt.Eine Verkehrssicherung, die jede denkbare Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar und wird auch nicht geschuldet. Maßgeblich ist vielmehr die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also die Frage, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Es genügen daher diejenigen Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des jeweils betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, 02.10.2012 - Az: VI ZR 311/11). Der Kunde einer Waschstraße darf danach erwarten, dass - technisch oder auf sonstige Weise - verhindert wird, dass hintereinander befindliche Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn ein vorausfahrender Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Ein solches Fehlverhalten einzelner Kunden gilt angesichts zahlreicher hierzu veröffentlichter Gerichtsentscheidungen und entsprechender Warnhinweise in Waschstraßen als nicht ungewöhnlich, sondern als vorhersehbares und einzukalkulierendes Risiko.
Genügt eine bloße Berufung auf den Stand der Technik?
Beruft sich der Betreiber darauf, eine technische Notabschaltung sei nach dem Stand der Technik nicht realisierbar, so muss dieser Vortrag den tatsächlichen technischen Möglichkeiten standhalten. Entsprechende Behauptungen können durch abweichende gerichtliche Feststellungen in vergleichbaren Verfahren in Zweifel gezogen werden, etwa wenn dort mittels Lichtschranken ein automatisches Stoppen des Förderbandes nachgewiesen wurde, um ein Aufeinanderschieben der Fahrzeuge zu verhindern (vgl. LG Dortmund, 07.10.2010 - Az: 11 S 311/09). Pauschale Verweise auf den Stand der Technik ohne nähere Begründung, weshalb eine Steuerung anhand einfacher Sensoren zur Erkennung einer Fehlpositionierung nicht umsetzbar sein soll, genügen den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag regelmäßig nicht.Urteil freischalten
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LG Wuppertal, 23.10.2014 - Az: 9 S 129/14
ECLI:DE:LGW:2014:1023.9S129.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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