Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Eintragung der Schlüsselzahl 68 im Führerschein ist statthaft. Eine solche Nebenbestimmung stellt eine selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG dar. Die Eintragung im Führerschein selbst hat lediglich deklaratorische Wirkung und bildet keine eigenständige Beschwer.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV grundsätzlich ermächtigt, bei einer nur bedingten Fahreignung Beschränkungen oder Auflagen vorzusehen. Nach § 25 Abs. 3 FeV sind diese mit den in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu kennzeichnen. Eine solche Regelung setzt jedoch das Vorliegen lediglich bedingter Fahreignung voraus.
Die Anlage 4 zur FeV regelt in Ziffer 8.3, dass bei bestehender Alkoholabhängigkeit Fahreignung ausgeschlossen ist. Ziffer 8.4 bestimmt, dass nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung und in der Regel einjähriger Abstinenz Fahreignung wieder vorliegt. Diese normative Wertung schließt es aus, in Regelfällen eine zusätzliche Auflage anzuordnen. Die Herstellung der Fahreignung durch Abstinenzauflagen ist nicht vorgesehen. Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach erfolgreicher Therapie darf daher nicht mit einer Nebenbestimmung verbunden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 - Az: 10 S 2263/16; VGH Bayern, 28.06.2018 - Az: 11 CS 17.2068).
Die Schlüsselzahl 68 in Anlage 9 zur FeV ist lediglich eine standardisierte Form zur Dokumentation bereits wirksam angeordneter Beschränkungen. Sie stellt keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar. Eine Auflage „kein Alkohol“ kann daher nicht allein auf die Existenz dieser Schlüsselzahl gestützt werden. Gleiches gilt für § 13 FeV, der lediglich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung regelt, nicht jedoch eine dauerhafte Abstinenzauflage.
Die Auferlegung der Auflage „kein Alkohol“ sowie die Eintragung der Schlüsselzahl 68 entbehrt somit einer Rechtsgrundlage und ist rechtswidrig.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV grundsätzlich ermächtigt, bei einer nur bedingten Fahreignung Beschränkungen oder Auflagen vorzusehen. Nach § 25 Abs. 3 FeV sind diese mit den in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu kennzeichnen. Eine solche Regelung setzt jedoch das Vorliegen lediglich bedingter Fahreignung voraus.
Die Anlage 4 zur FeV regelt in Ziffer 8.3, dass bei bestehender Alkoholabhängigkeit Fahreignung ausgeschlossen ist. Ziffer 8.4 bestimmt, dass nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung und in der Regel einjähriger Abstinenz Fahreignung wieder vorliegt. Diese normative Wertung schließt es aus, in Regelfällen eine zusätzliche Auflage anzuordnen. Die Herstellung der Fahreignung durch Abstinenzauflagen ist nicht vorgesehen. Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach erfolgreicher Therapie darf daher nicht mit einer Nebenbestimmung verbunden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 - Az: 10 S 2263/16; VGH Bayern, 28.06.2018 - Az: 11 CS 17.2068).
Die Schlüsselzahl 68 in Anlage 9 zur FeV ist lediglich eine standardisierte Form zur Dokumentation bereits wirksam angeordneter Beschränkungen. Sie stellt keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar. Eine Auflage „kein Alkohol“ kann daher nicht allein auf die Existenz dieser Schlüsselzahl gestützt werden. Gleiches gilt für § 13 FeV, der lediglich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung regelt, nicht jedoch eine dauerhafte Abstinenzauflage.
Die Auferlegung der Auflage „kein Alkohol“ sowie die Eintragung der Schlüsselzahl 68 entbehrt somit einer Rechtsgrundlage und ist rechtswidrig.
VG Ansbach, 28.06.2019 - Az: AN 10 K 18.00539
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